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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2013
- 7 ZB 13.1817 -
Bayerischer VGH zur Rundfunkbeitragspflicht behinderter und pflegebedürftiger Menschen
Gänzliche Befreiung einkommensschwacher Personen setzt Nachweis der Bedürftigkit durch die hierfür zuständige Behörde voraus
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Tatsache, dass die Rundfunksbeitragspflicht für Behinderte und Pflegebedürftige, die in Privatwohnungen leben, lediglich ermäßigt wird, während von Rundfunknutzern in Behinderten- und Pflegeheimen gar kein Rundfunkbeitrag erhoben wird, nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt. Darüber hinaus bedarf es für eine gänzliche Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht eines Nachweises der Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung der hierfür zuständigen Behörde.
Im zugrunde liegenden Streitfall berief sich die in einer Privatwohnung lebende Klägerin zum einen auf ihre
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen einer Behinderung gilt nicht als Befreiung, sondern weiterhin als Ermäßigung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nun festgestellt, dass die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen einer
Gericht verneint Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot
Eine gänzliche Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht setze allerdings den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2013
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
Jahrgang: 2014, Seite: 140 K&R 2014, 140
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Dokument-Nr. 17324
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