wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 23. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern1/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 08.08.2013
4 V 91/13 -

Widerruf einer Strom­erzeuger­erlaubnis zulässig

Widerruf einer Strom­versorger­erlaubnis ist nicht mit Gewerbeuntersagung gleichzusetzen

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass der Widerruf einer Strom­erzeuger­erlaubnis zulässig sein kann, wenn wegen wiederholter und massiver Verletzung der Anzeigepflichten Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit bestehen und das Hauptzollamt weder über die Lieferung von Strom auch an Kunden ohne Erlaubnisschein informiert wurde, noch über erhebliche Erhöhungen der gelieferten Strommengen. Die Vollziehung des Widerrufs kann darüber hinaus nicht bereits infolge der Einspruchseinlegung gehemmt werden, da der Widerruf einer Strom­versorger­erlaubnis keine Gewerbeuntersagung darstellt, auch wenn der Verlust der Erlaubnis beim Betroffenen existenzbedrohende Probleme verursachen kann.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Finanzgericht Hamburg über einen Eilantrag eines als Stromversorger tätigen Unternehmens zu entscheiden. Das Hauptzollamt hatte ihm die Stromerzeugererlaubnis widerrufen. Mit dem Widerruf untersagte es die Nutzung der Erlaubnis und forderte die Antragstellerin zur unverzüglichen Rückgabe der erteilten Erlaubnisscheine auf.

Widerruf führt bei Unternehmen zu keiner unbilligen Härte

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung blieb beim Finanzgericht Hamburg ohne Erfolg. In seinem Beschluss führte das Gericht aus, dass der Widerruf bereits wegen Fehlens des Jahresabschlusses 2011 gerechtfertigt sei. Wegen wiederholter und massiver Verletzung ihrer Anzeigepflichten bestünden zudem Bedenken gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit, vor allem habe sie das Hauptzollamt weder über die Lieferung von Strom auch an Kunden ohne Erlaubnisschein informiert noch über die erheblichen Erhöhungen der gelieferten Strommengen. Der Stromsteueranspruch sei konkret gefährdet, zumal die Antragstellerin hohe Steuerbeträge schulde und den Strom nicht kostendeckend veräußere. Dass die Unternehmensgruppe, zu der die Antragstellerin gehöre, insgesamt Gewinne erziele, sei unerheblich. Vielmehr verstärke der Umstand, dass Aufwendungen und Erträge in unterschiedlichen Gesellschaften anfielen, die Gefährdungsprognose. Schließlich führe der Widerruf auch nicht zu einer unbilligen Härte. Eine Existenzbedrohung sei von der Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt worden.

Vollziehung des Widerrufs wird nicht bereits durch Einspruchseinlegung gehemmt

Die Vollziehung des Widerrufs werde nicht bereits infolge der Einspruchseinlegung gehemmt. Zwar bestimme § 361 Abs. 4 Satz 1 AO, dass die Einlegung eines Einspruchs, der sich gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung richte, ausnahmsweise die Vollziehung eines Bescheids hemme. Indes sei der Widerruf einer Stromversorgererlaubnis keine Gewerbeuntersagung, auch wenn der Verlust der Erlaubnis beim Betroffenen existenzbedrohende Probleme verursachen könne. Letztlich sei die Tätigkeit eines Versorgers durch den Widerruf nur insoweit betroffen, als ihm - zur Vermeidung einer Gefährdung der Steuerbelange - die Vorteile des in § 8 Abs. 1 ff StromStG geregelten Steueranmeldungssystems nicht mehr gewährt würden, und er wieder zur sofortigen Steueranmeldung und -entrichtung verpflichtet sei.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2014
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17429 Dokument-Nr. 17429

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss17429

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH