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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27.06.2014
VG 27 L 274.14 -

Pressefreiheit: Kein Zugangsrecht zu nicht-öffentlichen Gebäuden

Kein Recht auf nicht allgemein zugängliche Informationen

Weder aus dem Berliner Pressegesetz noch aus dem Grundrecht der Pressefreiheit folgt ein unbedingtes Recht auf Zutritt zu nicht-öffentlichen Gebäuden im Eigentum des Landes. Dies hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.

Im vorliegenden Fall wurde die ehemalige Gerhard-Hauptmann-Schule in Berlin-Kreuzberg nach Einstellung des Schulbetriebs als Schulgebäude entwidmet und befindet sich im Finanz- bzw. Verwaltungsvermögen des Bezirksamts.

Bezirksamt verweigert Pressevertretern und anderen Personen den Zugang

Seit Anfang Dezember 2012 sind das Grundstück und das aufstehende ehemalige Schulgebäude von Flüchtlingen besetzt. Nachdem die Mehrheit das Gebäude zwischenzeitlich verlassen hat, halten sich noch ca. 40 Personen dort auf. Das Bezirksamt verweigert anderen Personen einschließlich Pressevertretern, die sich über die Lage der Flüchtlinge informieren wollen, den Zugang zum Gebäude.

Eigentümer des Grundstücks übt Hausrecht rechtsfehlerfrei aus

Das Verwaltungsgericht wies den hiergegen gerichteten Eilantrag einer Tageszeitung zurück. Die Antragstellerin habe keinen Zutrittsanspruch. Nach dem Berliner Pressegesetz könne nur die Mitteilung konkreter Tatsachen bezogen auf einen bestimmten Sachverhalt verlangt werden; das Gesetz gebe aber kein Recht darauf, dass sich Journalisten nicht allgemein zugängliche Informationen der Auskunftsverpflichteten selbst verschafften. Das Grundstück und die dort erlangbaren Informationen seien aber nicht allgemein zugänglich. Der Antragsgegner habe als Eigentümer des Grundstücks sein Hausrecht rechtsfehlerfrei dahin ausgeübt, Vertretern der Presse zurzeit keinen Zutritt zum Grundstück zu gestatten. Aus dem Grundrecht auf Pressefreiheit folge ebenso kein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Presserecht | Verwaltungsrecht

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Dokument-Nr.: 18414 Dokument-Nr. 18414

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Kommentare (3)

 
 
Leanda Tolle schrieb am 02.07.2014

na toll- was erlauben sich der Bezirk- wenn Sie die Presse nicht reinlassen - warum unternehmen sie nichts gegen den Hausfriedensbruch -komisch oder -

Hans Peter Lustig schrieb am 01.07.2014

Der Beschluss tut geradewegs so, als ob "der Antragsgegner ... als Eigentümer des Grundstücks" eine Privatperson wäre. Dann wäre das natürlich alles richtig. Ist er aber nicht. Das Grundstück ist in öffentlicher (!) Hand und steht derzeit im Zentrum einer öffentlichen (!) Auseinandersetzung. Der vorliegende Beschluss scheint dies massiv zu verkennen und begeht den nicht ganz unüblichen Fehler, den Staat als scheinbar private Institution mit eigenen Interessen auszustatten, anstatt zu sehen, dass staatliche Interessen immer Interesse der Öffentlichkeit ist oder zu sein hätte.

Man darf auf das Hauptsacheverfahren gespannt sein. Im Zweifelsfall sicherlich auch eine Sache, die bis zum BVerfG durchgekämpft werden sollte.

peter lunau schrieb am 01.07.2014

das urteil ist unhaltbar.es gibt sehr wohl in einer jeglichen menschenrechtsdemokratie

das recht auf öffentliche kontrolle zum zwecke des demokratieerhaltes.es darf geradezu keine generelle dauerhafte zugangsverweigerung für die demokratische kontrolle geben.auch und gerade nicht in nichtöffentlichen gebäuden.WIR SIND HIER KEINE ZUBEHERRSCHENDE MENGE;SONDERN DER SOUVERÄN.DEM GEGENÜBER HAT SICH KEINE VERWALTUNGSMACHT ALS SOUVERÄN ZU INSTALLIEREN ODER AUFZUSPIELEN.AUCH DIE REGIERUNGEN SIND NICHT DER SOUVERÄN!!UND WIE SEHR SIE ES NICHT SIND STELLEN SIE SELBST IMMER WIEDER UNTER BEWEIS!somit sind auch nichtgewählte verteter wie presse,menschenrechtsverteter,rechtsanwälteund andere personen die die öffentliche kontrolle ehrenamtlich oder von berufswegen

mitausüben oder ausüben können .z.b. ärzte,sanitäter...ect.oder auch solidarisierdende bevölkerungsteile zuzulassen.zu dem ging es in diesem fall um menschenrechte und nicht um verwaltungsrechte die die forderung zur einhaltung der menschenrechte unterbinden können.auch aus diesem grund hat das urteil

eine rechtsbeugende wirkung.

grundsätzlich ist zu sagen es ist nicht einzusehen,das die öffentlichkeit oder ihre vertreter für schlechte urteile von richtern die kosten trägt nur weil diese nicht bessere arbeit leisten wollen...

urteile die von vornherrein auch berufung hinziehlen also offensichtlich rechtlich

unhaltbar oder von nur geringer haltbarkeit

sollten zukünftig nicht mehr gefällt werden.oder aber die richter dafür zur kasse gebeten werden.dazu zählen gewisse gefälligkeitsurteile und absurde andere rechtsbeugende begünstigungsurteile .die rechtsprechung ist grundsätzlich der

demokratie und ihrem erhalt verpflichtet

ebenso wie die gesetzgebung...was zuweilen

nicht gewährleistet wird.in bezug auf das recht der öffentlichkeit erinnere ich hier an robert jungk den begründer des wissenschaftsjournalismus.

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