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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 12.03.2014
34 Wx 467/13 -

Vertauschte Eigentumswohnungen: Auseinanderfallen von Kaufpreis und Mit­eigentums­anteilen begründet keine Unrichtigkeit des Grundbuchs

Keine Übereinstimmung von Verkehrswert und Wohnfläche mit Höhe der Miteigentumsanteile

Soll ein Grundbuch wegen einer angeblichen Verwechselung von Eigentumswohnungen berichtigt werden, so setzt dies die Unrichtigkeit des Grundbuchs voraus. Ein Grundbuch wird aber nicht allein dadurch unrichtig, dass der Kaufpreis für eine Eigentumswohnung mit der Höhe der Miteigentumsanteile an der Wohnung auseinanderfällt. Denn oft stimmen Verkehrswert und Wohnfläche einer Wohnung nicht mit der Höhe der Miteigentumsanteile überein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Berichtigung eines Grundbuchs, da angeblich im Rahmen des Aufteilungsplans Eigentumswohnungen vertauscht worden seien und somit das Grundbuch unrichtig gewesen sei. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Kaufpreis und die Miteigentumsanteile an der Wohnung nicht im Einklang gestanden haben. Nachdem das Grundbuchamt die Grundbuchberichtigung verweigerte, musste sich das Oberlandesgericht mit dem Fall beschäftigen.

Kein Anspruch auf Grundbuchberichtigung

Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und lehnte daher ebenfalls die Berichtigung des Grundbuchs ab. Zwar könne ein solcher Anspruch bestehen, wenn sein Inhalt mit der wahren Rechtslage nicht übereinstimmt und somit unrichtig ist (§ 22 der Grundbuchordnung). Voraussetzung dafür sei aber entweder das Vorliegen einer Berichtigungsbewilligung aller Berechtigten oder der Nachweis der Unrichtigkeit. Beides sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig gewesen.

Fehlender Nachwies der Unrichtigkeit des Grundbuchs

Da eine Berichtigungsbewilligung aller Berechtigten nicht vorgelegen habe, so das Oberlandesgericht weiter, sei es auf den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs angekommen. Dies sei hier aber nicht gelungen. An dem Unrichtigkeitsnachweis seien strenge Anforderungen zu stellen, da andernfalls die Rechte von den am Eintragungsverfahren nicht beteiligten Personen beeinträchtigt werden können. Somit genüge nicht eine bloße Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit. So habe der Fall hier gelegen. Für die Verwechselung der Wohnungen habe allein das Auseinanderfallen von Kaufpreis und Miteigentumsanteil gesprochen. Dies habe jedoch nicht genügt, da der Verkehrswert und die Wohnfläche nicht mit der Höhe der Miteigentumsanteile zusammenfallen müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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