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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 08.02.2006
13 B 732/06 -

Lehrerin muss ein halbes Jahr länger arbeiten

Gericht lehnt Eilantrag ab

Eine Lehrerin aus der Region Hannover muss wider Erwarten ein halbes Jahr länger unterrichten. In einem Eilverfahren stellte das Verwaltungsgericht Hannover fest, dass die Beamtin bis zum Ende des Schuljahres am 31. Juli 2006 ihren Dienst verrichten muss.

Die Lehrerin war davon ausgegangen, dass sie bereits mit Beginn des 2. Schulhalbjahres im Rahmen der Altersteilzeit von der Arbeitsleistung freigestellt werde und hatte schon ihren Umzug in die Schweiz eingeleitet sowie eine Reihe von Reisen gebucht.

Die Schule selbst hatte bereits eine Abschiedsfeier ausgerichtet. Nach dem sogenannten "Blockmodell" war es für Beamte in Niedersachsen möglich gewesen, Altersteilzeit in der Weise in Anspruch zu nehmen, dass sie in der ersten Hälfte, der Arbeitsphase, trotz reduzierter Besoldung mit voller Stundenzahl arbeiteten, und dafür in der zweiten Hälfte, der Freistellungsphase, vom Dienst freigestellt wurden. Auch die Antragstellerin, die Schulleiterin einer Orientierungsstufe war, nahm dieses Modell in Anspruch und wurde ab 1. August diesen Jahres von der Arbeit freigestellt. Nach Auflösung der Orientierungsstufen wurde die Antragstellerin an ein Gymnasium versetzt. Weil für Gymnasiallehrer die wöchentlich zu leistenden Unterrichtsstunden geringer sind, setzte die Bezirksregierung gegenüber der Antragstellerin die Regelstunden neu fest. Offenbar zur Klarstellung fügte der Sachbearbeiter in dem Bescheid hinzu, dass nach wie vor im Rahmen der Altersteilzeit bis zum 31. Juli 2006 zu arbeiten sei. In den Folgesatz schlich sich ein Schreibfehler ein. Dort heißt es, dass die Lehrerin ab dem 01.02.2006 vom Dienst freigestellt sei. Die Antragstellerin stellte sich daraufhin auf einen ab Februar beginnenden Ruhestand ein.

Der Landesschulbehörde, die an die Stelle der aufgelösten Bezirksregierung getreten ist, fiel der Schreibfehler erst auf, als die Lehrerin ankündigte, fortan unter einer Anschrift in der Schweiz erreichbar zu sein. Weil die Schulbehörde auf einer Fortsetzung des Dienstes bestand, wandte sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag an das Gericht. Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung der Schulbehörde. Dass es sich um einen offenkundigen Schreibfehler handele, sei bei gebotener Sorgfalt zu erkennen. Der Lehrerin hätten die widersprüchlichen Daten in dem Schreiben zur Festsetzung der Wochenarbeitszeit auffallen müssen. Sie hätte nicht einfach auf das für sie günstigere Datum vertrauen dürfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover vom 09.02.2006

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Dokument-Nr.: 1877 Dokument-Nr. 1877

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