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Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 09.09.2014
S 35 AS 2893/14 ER -

Hartz IV: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Eingliederungs­verwaltungs­akt

Leistungsempfänger ist zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit auch zur Annahme von Tätigkeiten verpflichtet, die nicht eigenen Qualifikation oder Vorstellungen entsprechen

Der Eingliederungs­verwaltungs­akt eines Jobcenters ist gegenüber dem Lang­zeit­arbeits­losen sofort vollziehbar, auch wenn dieser Klage bei dem Sozialgericht erhebt. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund auf den Antrag eines 50-jährigen arbeitslosen Dekorateurs, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen einen Eingliederungs­verwaltungs­akt des örtlichen Jobcenters anzuordnen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte sich der Bezieher von Arbeitslosengeld II bei seinem Sachbearbeiter im Jobcenter nicht mit dem Wunsch durchsetzen können, entsprechend seines ehrenamtlichen Engagements in der Sucht- und Kinderbetreuung eine Eingliederungsvereinbarung zu schließen, die auch eine Tätigkeit im Kinder- und Jugendbereich einschloss. Als er sich daraufhin weigerte, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, ersetzte das Jobcenter die Vereinbarung durch einen einseitigen Eingliederungsverwaltungsakt, der auf eine Vermittlung als Helfer - Lagerwirtschaft, Transport und als Servicefahrer zielte.

Bloße Verpflichtung bestimmten Eingliederungsbemühungen begründet keine Erforderlichkeit beschleunigter gerichtlicher Klärung im Eilverfahren

Das Sozialgericht Dortmund lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage ab. Die bloße Verpflichtung des Antragstellers zu bestimmten Eingliederungsbemühungen begründe nicht die Erforderlichkeit einer beschleunigten gerichtlichen Klärung im Eilverfahren. Die eigentliche Beeinträchtigung entstehe erst bei Verhängung einer Sanktion als Folge eines Verstoßes gegen den Eingliederungsverwaltungsakt. Es stehe dem Antragsteller frei, sich auf höherwertige Stellen im Kinder- und Jugendbereich zu bewerben, wobei das Jobcenter in seinem Eingliederungsverwaltungsakt auch die Kostenübernahme für Bewerbungen in alternativen Tätigkeitsbereichen zugesagt habe.

Verpflichtung zu sechs Bewerbungen auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse pro Monat nicht unrealistisch

Ungeachtet dessen bestehe die Verpflichtung, zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit auch Tätigkeiten aufzunehmen, die nicht der Qualifikation oder den Vorstellungen des Antragstellers entsprächen, bereits auf Grund der gesetzlichen Zumutbarkeitsregelung. Soweit der Eingliederungsverwaltungsakt die Verpflichtung zu sechs Bewerbungen pro Monat auf nicht näher eingegrenzte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse beinhalte, erscheine dies als realistische Vorgabe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2014
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
MattyRecht schrieb am 15.09.2014

Falsch: Das kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Eingliederungs­verwaltungs­akt ist nicht mehr so gegeben, das die Eingliederungsvereinbarung gewichtig vor dem im Artikel § 12 Abs. 2 GG! Denn In der Eingliederungsvereinbarung sollen ganz nach dem Prinzip „Fördern und Fordern“ die Pflichten, Leistungen und Ziele für die Arbeitssuche festgelegt werden. Das Jobcenter kann dies letztlich auch per Verwaltungsakt erlassen, wenn der Arbeitslose zu einer „Vereinbarung“ nicht bereit ist; Spruch fähig und wirr: Das der 14. Senat am BSG feststellte und sich damit teilweise gegen eine frühere Entscheidung des 4. Senats des BSG. Dieser hatte am 22. September 2009 entschieden, dass Hartz-IV-Bezieher keinen Anspruch auf Abschluss einer individuellen Eingliederungsvereinbarung haben (Az.: B 4 AS 13/09 R). Es gebe keinen Anspruch darauf, mit dem Jobcenter über die Eingliederung und die Zuweisung eines persönlichen Ansprechpartners zu verhandeln.Daher finde ich auch, man solle die Finger ganz davon lassen müssen das die erfundene Spinnereien auch von Eingliederungsvereinbarungen im Grundgesetz erheblich einen Störfaktor auch darstellen gegen die Verpflichtung auf Arbeitszwang durch die angebliche andere dann dargestellte Qualifikation verfeinert ist oder auch wurde und aber der Langzeitarbeitslosen schon auch damit unter dem Zwang sie setzt, was ja das Grundgesetz verbietet, hier nicht vom DO Sozialgericht in Beachtung genommen wird, vgl. Hartz-IV-Bezieher die Eingliederungsvereinbarung abgelehnt hat, urteilte am Donnerstag, 14. Februar 2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 195/11 R).

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