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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.09.2002
1 UF 72/02 -

Vergangene gute und intensive Beziehungen zwischen Enkelkind und Großeltern begründen in erheblicher Weise ein Umgangsrecht der Großeltern

Umgang mit Großeltern nach Tod des Vaters für Entwicklung des Kindes wichtig

Den Großeltern steht nach § 1685 BGB grundsätzlich ein Umgangsrecht mit ihrem Enkelkind zu. Dies gilt umso mehr, wenn das Kind in der Vergangenheit gute und intensive Beziehungen zu ihren Großeltern hatte. Zudem ist es für die Entwicklung des Kindes wichtig, dass es Kontakt zu den Großeltern väterlicherseits hat, nachdem der Vater verstorben ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Mutter eines fünfjährigen Mädchens und die Großeltern des Kindes väterlicherseits um das Umgangsrecht. Die Großeltern hatten in der Zeit als die Eltern ihres Enkelkindes noch zusammen lebten einen umfassenden Umgang mit dem Kind und betreuten dieses teilweise. Nach der Trennung der Eltern im Juni 1999 hatten sie nur noch über das Umgangsrecht des Vaters Kontakt zu ihrem Enkelkind. Nachdem der Vater des Kindes im Januar 2000 verstorben war, verweigerte die Mutter ein Umgang ihres Kindes mit den Großeltern väterlicherseits. Nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung wurde den Großeltern im April 2000 ein Besuchskontakt zugebilligt. Im November 2001 beantragte die Mutter aber eine Aussetzung des Umgangs. Denn ihrer Meinung nach habe angesichts des tiefgreifenden Zerwürfnisses zwischen ihr und den Großeltern die Gefahr bestanden, dass das Kind in die Auseinandersetzung hineingezogen wird.

Amtsgericht wies Antrag auf Aussetzung des Umgangs zurück

Das Amtsgericht Minden wies den Antrag auf Aussetzung des Umgangsrechts der Großeltern zurück. Den Großeltern habe gemäß § 1685 BGB ein Besuchsrecht zugestanden, da dies dem Kindeswohl förderlich gewesen sei. Das problematische Verhältnis zwischen den Parteien habe nicht ausgereicht, um das Umgangsrecht der Großeltern auszuschließen. Denn zum einen seien die Konflikte nicht nach außen getragen worden. Zum anderen habe das Zerwürfnis nicht die Erziehung des Kindes betroffen. Gegen diese Entscheidung legte die Mutter Beschwerde ein.

Oberlandesgericht bejahte ebenfalls Umgangsrecht der Großeltern

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde der Mutter zurück. Den Großeltern habe nach § 1685 Abs. 1 BGB ein Umgangsrecht zugestanden. Da der Umgang eines Kindes mit möglichst vielen Bezugspersonen unterschiedlichen Alters wünschenswert sei, diene der Umgang mit den Großeltern in der Regel dem Kindeswohl. Dies gelte vor allem dann, wenn in der Vergangenheit zu den Großeltern ein guter und intensiver Kontakt bestand sowie das Kind einen Besuch der Großeltern wünscht. Dies sei hier der Fall gewesen.

Besuchsrecht aufgrund Tot des Vaters

Das Besuchsrecht der Großeltern habe sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts zudem daraus ergeben, dass das Kind mit dem Tod des Vaters eine wesentliche Bezugsperson verloren hatte. Es sei daher Aufgabe der Großeltern gewesen den väterlichen Zweig zu übernehmen. Sie haben dem Kind Informationen über ihren Vater geben können. Die Mutter habe dem nicht genügen können, da sie mit dem Vater nicht lange zusammengelebt und darüber hinaus angesichts der Trennung die Gefahr bestanden habe, dass keine vollständige und objektive Information erfolgt. Es sei daher für die Entwicklung des Kindes erforderlich gewesen, dass es einen unbeschwerten und ihrem Alter entsprechenden Umgang mit ihren Großeltern hat. Dazu habe etwa eine Übernachtung bei den Großeltern gehört. Dies entspreche den üblichen, familiären Gepflogenheiten.

Meinungsverschiedenheiten zwischen Mutter und Großeltern unerheblich

Zwar sei es richtig, so das Oberlandesgericht, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen der Mutter und den Großeltern ein Umgangsrecht ausschließen können. Dies gelte aber zum Beispiel nur dann, wenn sich die Großeltern in die Erziehung des Kindes einschalten und die Erziehung der Mutter nicht akzeptieren. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Parteien haben nicht über Erziehungsfragen gestritten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Minden, Beschluss vom 23.11.2001
    [Aktenzeichen: 10 F 270/01]
Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2003, Seite: 953
FamRZ 2003, 953

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Dokument-Nr.: 18889 Dokument-Nr. 18889

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