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Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 01.04.2015
S 2 AS 790/15 -

Kürzung von Hartz IV-Leistungen wegen eines verpassten Termins beim Jobcenter zulässig

Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit kein Grund für Fernbleiben vom Termin

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Ausübung eines Ehrenamtes einen Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht davon entbindet, einen Meldetermin beim Jobcenter wahrzunehmen.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die seit einiger Zeit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (sogenanntes Arbeitslosengeld II) bezieht, wandte sich in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes u.a. gegen einen sogenannten Sanktionsbescheid. Sie war vom Antragsgegner schriftlich aufgefordert worden, zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen, damit man mit ihr ihre berufliche Situation besprechen könne. Zu diesem Termin ist die Antragstellerin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen unentschuldigt nicht erschienen. Sie trug im Rahmen der Anhörung vor, dass sie ehrenamtlich tätig sei und die Einladung deshalb übersehen habe. Diese Entschuldigung akzeptierte der Antragsgegner nicht und senkte die Regelleistung der Antragstellerin für die Dauer von drei Monaten um 10 % ab.

Bezieherin von Hartz IV-Leistungen ist jederzeit zur Mitwirkung an Beseitigung der Hilfebedürftigkeit verpflichtet

Das Sozialgericht Stuttgart wies den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Dass die Antragstellerin den Termin aufgrund ihres Ehrenamtes verpasst habe, sei kein wichtiger Grund im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wonach eine Sanktionierung wegen der Verwirklichung eines Sanktionstatbestandes ausscheidet, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Die Antragstellerin sei durch ihr Ehrenamt nämlich nicht zwangsläufig durch äußere, unabwendbare oder schwerwiegende Umstände gehindert gewesen, sich am vorgesehenen Tag beim Antragsgegner am angegebenen Ort zu melden. Es sei zwar begrüßenswert, dass die Antragstellerin sich ehrenamtlich engagiere. Dieses Amt übe sie jedoch freiwillig aus. Dagegen sei sie als Bezieherin von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes verpflichtet, jederzeit an der Beseitigung ihrer Hilfebedürftigkeit mitzuwirken und sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehörten gerade auch "vorbereitende Maßnahmen", wie Termine beim Antragsgegner wahrzunehmen, um die aktuelle berufliche Situation zu besprechen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2015
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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Dokument-Nr.: 21458 Dokument-Nr. 21458

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Kommentare (7)

 
 
Stay healthy schrieb am 04.01.2022

Wenn ich das schon lese "ich möchte mit Ihnen ü ber Ihre berufliche Situation" sprechen. Die sog. Einlsdung, die de facto eine Vorladung ist, hat immer abschreckende Rechtsfolgenbelehrungen. So motiviert man keine Menschen.

Stay healthy antwortete am 04.01.2022

Die Tippfehler bitte ich zu entschuldigen.

MattyRecht schrieb am 17.08.2015

Falsch: Was das; - Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 01.04.2015

- S 2 AS 790/15 - denn das verstößt einmal gegen die Sitte BGB und gegen dem im Artikel § 12 GG Grundsatz. Wir leben nicht hier unter dem MDI SED Gehabe! Verfassungsbeschwerde gegen den Richter/in! Zudem gibt es Urteile auch von BGH wie dem BVG und BSG, wie es eben nicht so ist, wie hier auch falsch vorgegaukelt wird im hohem Unterstellungsgeschwätz des Formfehelerhaftigkeits Urteil - vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 09.11.2010

- B 4 AS 27/10 R - Man bräuchte also nur eine Bescheinigung das man tatsächlich bettlägerig ist, somit wiederholten Pflichtverletzung i.S.d. § 31 Abs. 3 Satz 3 SGB II fehlt.

Coony schrieb am 17.08.2015

Laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.07.2012,Ausfertigungsdatum vom 07.05.1956, war noch nie "ein verfassungsmäßiger Gesetzgeber" am Werk. Somit insbesondere alle erlassenen Gesetze und Verordnungen seit 1959 nichtig sind. So das Richtergesetz,das Beurkundungsgesetz und noch viele andere "Schein-Normen" nichtig sind,da in Ermangelung eines "verfassungskonformen" Wahlrechts seit 1956,Politiker somit nicht im Bundesrat und Bundestag gar keine Gesetze(wie SGBII) und andere Normen hätten erlassen dürfen,da die hierfür notwendige Legitimation nicht bestand!!!!

Karl Miksch schrieb am 15.08.2015

Mal schaun, wann die Richter kapieren, dass die Einladungen wohl eher Gestellungsbefehle sind? Dass man einer Einladung bei Strafe folgen muss ist wohl eher ein lustiger Aspekt dieses Vorgehens... und "vorbereitende Maßnahmen" wohl eher dem Sanktionsbedürfnis entsprechen, die "Arbeit" gibt es nämlich gar nicht mehr und sie wird in Zukunft auch immer weniger werden...

Sylvia Majocchi antwortete am 17.08.2015

Mit Polemik kommt man hier nicht weiter, da sich das Gericht ausschließlich und folgerichtig an der aktuellen Gesetzeslage orientiert hat.

Karl Miksch antwortete am 19.08.2015

Richtig. Und die Geschichte wiederholt sich...

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