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Amtsgericht München, Beschluss vom 18.05.2016
551 F 7061/12 RE -

Bestellung zweier eingetragener Lebenspartner als Vormund rechtmäßig

Gemeinschaftliche Bestellung zum Vormund nach Zulassung des Sukzessiv­adoptions­rechts konsequente Regelung

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass für ein Pflegekind zwei Partnerinnen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gemeinsam als Vormünder bestellt werden können.

Im zugrunde liegenden Verfahren lebt ein 10-jähriger Junge seit Januar 2008 in einer Pflegefamilie. Seine beiden Pflegemütter haben im April 2005 eine Lebenspartnerschaft begründet, die im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen ist. Der Aufenthalt seiner leiblichen Mutter ist unbekannt. Bisher hatte ein katholischer Verein die Vormundschaft für das Kind.

Pflegemütter beantragen gemeinschaftliche Vormundschaft

Die Pflegemütter beantragten beim Amtsgericht München die gemeinschaftliche Vormundschaft für das Kind. Gegenüber der zuständigen Rechtspflegerin am Amtsgericht München erklärte der Junge, dass er gerne möchte, dass seine beiden Pflegmütter für ihn Entscheidungen treffen. Das Jugendamt hält die beiden Pflegemütter für geeignet und unterstützte den Wunsch des Kindes.

Vorschrift des § 1775 S. 1 BGB stellt Diskriminierung gleichgeschlechtlicher eingetragener Partnerschaften dar

Am 18. Mai 2016 entschied die Rechtspflegerin, dass der Verein als Vormund für den Jungen entlassen wird und die beiden Pflegemütter gemeinsam seine neuen Vormünder sind. Nach der Auffassung des Gerichts ist dieser Fall nicht im Gesetz geregelt. Es liege eine "Regelungslücke" vor. Denn für ein Mündel soll nach § 1775 Satz 2 BGB grundsätzlich nur ein Vormund bestellt werden, außer es gibt besondere Gründe, warum mehrere Vormünder bestellt werden. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Beide Mütter hätten die Vormundschaft auch alleine ausüben können. § 1775 Satz 1 BGB lässt es jedoch zu, dass bei einem Ehepaar beide Partner gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden können. Nach Ansicht des Gerichts liege in der Vorschrift des § 1775 S. 1 BGB eine Diskriminierung gleichgeschlechtlicher eingetragener Partnerschaften (im Vergleich zu Ehepartnern). In der Entscheidung vom 19. Februar 2013 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, indem § 9 Abs. 7 LPartG die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) verwehrt, wohingegen die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des Ehepartners und die Möglichkeit der Annahme eines leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners (Stiefkindadoption) eröffnet sind, werden sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt (Art. 3 Abs. 1 GG). In Folge dieser Entscheidung habe der Gesetzgeber § 9 Absatz 7 Lebenspartnergesetz entsprechend abgeändert, so dass es jetzt für gleichgeschlechtliche Lebenspartner ein Sukzessivadoptionsrecht für beide gibt. Nachdem der Gesetzgeber die Sukzessivadoption zulasse, sei für das Amtsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb dann eingetragene Lebenspartner nicht auch - wie Ehepaare - gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden können sollten, ohne dass hierfür besondere Gründe vorliegen müssen.

Bestellung nur einer Pflegemutter würde Kindswohl widersprechen

Die Bestellung nur einer Pflegemutter würde um Übrigen auch dem Kindeswohl widersprechen, da sich beide gleichwertig um das Kind kümmern. Schon alleine deswegen wäre es diskriminierend, nach der "Würfelmethode" nur einen Vormund auszuwählen und hierdurch die andere Pflegemutter grundlos im Familienverband zurückzusetzen, entschied das Gericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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