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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2016
VIII ZR 43/15 -

BGH: Streitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung eines Minderungsrechts bemisst sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung

Keine Beschränkung des Streitwerts auf einfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung

Der Streitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung eines Minderungsrechts bemisst sich gemäß § 48 Abs. 1 des Gerichts­kosten­gesetzes (GKG) in Verbindung mit §§ 3 und 9 der Zivilprozessordnung (ZPO) nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung. Der Streitwert ist weder durch eine direkte noch eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG auf den einfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung beschränkt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundesgerichtshof über den Streitwert der Klage einer Wohnungsmieterin auf Feststellung eines Minderungsrechts entscheiden.

Streitwert bemisst sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Streitwert einer Klage auf Feststellung, die Miete sei gemindert, gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit §§ 3 und 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen sei.

Keine Beschränkung des Streitwerts auf einfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung

Soweit die Ansicht vertreten wird, dass der Streitwert in direkter oder analoger Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG auf den einfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung zu beschränken sei, folgte der Bundesgerichtshof dem nicht. Es scheide sowohl eine direkte als auch analoge Anwendung der Vorschrift aus.

Keine direkte Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG

Eine direkte Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG scheitere nach Ansicht des Bundesgerichtshofs daran, dass eine solche mit dem Wortlaut der Regelung nicht vereinbar wäre. Denn diese erfasse "Ansprüche des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen", nicht jedoch die Feststellung einer Minderung.

Keine analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG

Eine analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG scheide ebenfalls aus, so der Bundesgerichtshof. Es fehle an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe keine allgemeine Begrenzung des Streitwerts im Mietrecht geschaffen, um sozialpolitische Belange Rechnung zu tragen. Er habe sich vielmehr auf punktuelle Änderung beschränkt. Hätte der Gesetzgeber eine Ausweitung der gebührenrechtlichen Privilegierung auch auf Fälle der Minderung gewollt, hätte er zu deren Schaffung im Rahmen der Erweiterung des § 41 Abs. 5 GKG Anlass gehabt. Zudem bestehen bei einer Klage des Mieters auf Instandsetzung und einer Klage auf Feststellung eines Minderungsrechts gewichtige Unterschiede. Bei einer solchen Feststellungsklage streiten sich die Parteien ebenso über eine Zahlungsverpflichtung des Mieters wie bei einer den Minderungsbetrag betreffenden Zahlungsklage des Vermieters. Letztere sei nach § 48 Abs. 1 GKG zu bewerten. Für die Feststellungsklage des Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Zahlungsverpflichtung leugnet, könne nichts anderes gelten. Denn sie stelle das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung des künftigen Mietzinses dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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