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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 02.11.2016
2 K 5230/16 -

"Hoffnungshaus" zur Anschluss­unterbringung von Flüchtlingen darf gebaut werden

Eilantrag von Nachbarn gegen Baugenehmigung erfolglos

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Eilantrag von Nachbarn gegen die der Hoffnungsträger Stiftung erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines "Wohngebäudes zur integrativen Unterbringung von Flüchtlingen in Anschluss­unterbringung, Bewohnern mit Wohn­berechtigungs­schein und Obdachlosen" und sechs Stellplätzen in Berkheim/Esslingen abgelehnt.

Das geplante Vorhaben des zugrunde liegenden Verfahrens sieht drei Vollgeschosse mit einem Flachdach vor. Geplant sind sechs Wohneinheiten für insgesamt bis zu 48 Bewohner. Jede Wohneinheit umfasst drei bis fünf Zimmer, eine gemeinsame Wohnküche und ein gemeinsames Bad. Geplant ist ferner u.a. ein Müllplatz, Fahrradstellplätze sowie ein Kinderspielplatz an der südöstlichen, dem Grundstück eines der Antragsteller zugewandten Grundstücksgrenze. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Rohrackerweg/Flst. Nr. 1-1415/6" vom 13. März 2014, der dort ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, wobei Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke ausdrücklich ausgeschlossen werden. Das Grundstück der Nachbarn (Antragsteller) liegt außerhalb dieses Bebauungsplangebiets.

Antragsteller verweisen auf Verletzung ihres Gebietserhaltungsanspruchs durch geplantes Bauvorhaben

Die Antragsteller legten gegen die von der Stadt Esslingen erteilte Baugenehmigung am 24. August 2016 Widerspruch ein und stellten am 29. August 2016 beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Eilantrag. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, dass das Vorhaben ihren Gebietserhaltungsanspruch verletzte, da es eine im Plangebiet ausdrücklich nicht zulässige Anlage für soziale Zwecke darstelle. Die hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung erteilten Befreiungen seien rechtswidrig und verstießen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Überdies sei durch das geplante Vorhaben mit unzumutbaren Verkehrs-, Lärm- und Sichtbeeinträchtigung zu rechnen. Zuletzt sei auch durch den an die Grundstücksgrenze geplanten Müllraum eine unzumutbare Geruchsbelästigung zu erwarten.

Genehmigtes Vorhaben verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen nachbarschützende Vorschriften

Dem ist das Verwaltungsgericht Stuttgart nicht gefolgt. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass das genehmigte Vorhaben aller Voraussicht nach nicht gegen - allein zu prüfende - nachbarschützende Vorschriften verstoße. Soweit die Antragsteller geltend machten, dass das geplante Flüchtlingsheim seiner Art nach eine im Plangebiet ausdrücklich nicht zulässige Anlage für soziale Zwecke darstelle, könnten sie hiermit nicht durchdringen. Es könne bereits bezweifelt werden, ob die Auffassung der Antragsteller zutreffe, es fehle dem für die Wohnnutzung notwendigen Merkmal der Freiwilligkeit. Da jedenfalls das geplante Vorhaben und das Grundstück der Antragsteller nicht in demselben Baugebiet lägen, hätten sie keinen Anspruch auf Bewahrung der dort festgesetzten Gebietsart. Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Es dürfe zwar zutreffen, dass das geplante Vorhaben massiver sei als die im angrenzenden Baugebiet vorhandenen Gebäude. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine das Nachbargrundstück geradezu "erdrückende Wirkung" entfalten könne. Zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem geplanten Flüchtlingswohnheim liege ein Abstand von 12,5 m. Wie sich angesichts dieser beachtlichen Entfernung aus der Masse des Gebäudes eine unzumutbare Beeinträchtigung ergeben solle, erschließe sich dem Gericht nicht. Die geltend gemachte Sicht- und Lärmbelästigung durch die Ausrichtung der Balkone und Aufenthaltsräume nach Südosten vermöge ebenfalls keine Rechtsverletzung zu begründen. Weder das Rücksichtnahmegebot noch andere Vorschriften des öffentlichen Baurechts vermittelten einen generellen Schutz vor Einsichtnahme in die Außenbereiche von Grundstücken. Soweit die Antragsteller pauschal darlegten, durch den an die Grenze geplanten Müllraum sei eine unzumutbare Geruchsbelästigung zu erwarten, könne die Kammer dem ebenfalls nicht folgen. Durch die Errichtung eines Müllraums solle ja gerade Geruchsimmissionen vorgebeugt werden, die bei freistehenden Mülltonnen sonst ungehindert an die Nachbarschaft dringen könnten. Da nicht davon auszugehen sei, dass die untergebrachten Flüchtlinge über ein eigenes Auto verfügen würden, sei auch zu erwarten, dass die ausgewiesenen Stellplätze ausreichend seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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