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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2012
- V ZR 141/11 -
BGH: Konkludente Beschaffenheitsvereinbarung bei Angabe der Wohnfläche im Makler-Exposé
Mögliche Kaufpreisminderung bei Wohnflächenabweichung trotz Haftungsausschlusses
In der Angabe einer Wohnfläche in dem Exposé eines Immobilienmaklers kann eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer eines Grundstücks liegen. Weicht die tatsächliche Wohnfläche von der in dem Exposé angegebenen Fläche ab, so kann dies trotz Ausschlusses der Gewährleistung eine Kaufpreisminderung rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stellte sich nach einem
Landgericht und Oberlandesgericht verneinten Anspruch auf Kaufpreisminderung
Sowohl das Landgericht Trier als auch das Oberlandesgericht Koblenz verneinten einen Anspruch auf
Bundesgerichtshof hält weitere Beweisaufnahme für erforderlich
Der Bundesgerichtshof entschied insoweit zu Gunsten der Käufer, dass es eine weitere Beweisaufnahme bezüglich der Art und Weise der Wohnflächenberechnung durch die Maklerin für erforderlich erachtete. Es sei nicht auszuschließen gewesen, so die Bundesrichter, dass die Wohnflächenabweichung höher war, als vom Oberlandesgericht angenommen. Der Bundesgerichtshof hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und wies den Fall zur Neuverhandlung zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Trier, Urteil vom 15.12.2009
[Aktenzeichen: 11 O 46/09] - Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 18.05.2011
[Aktenzeichen: 1 U 65/10]
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Dokument-Nr. 23714
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