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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.10.2014
20 W 28/14 -

Verschmutzte Wohnung aufgrund durch Speisen im Topf entzündete Stichflammen stellt kein durch Hausrat- und Gebäudeversicherung versicherten Brand dar

Fehlende Erreichbarkeit von brennbaren Gegenständen durch Stichflammen

Wird eine Wohnung aufgrund einer durch Speisen in einem Topf entzündeten Stichflamme verschmutzt, ohne dass die Stichflammen brennbare Gegenstände erreichen bzw. erreichen konnten, liegt kein durch die Hausrat- und Gebäudeversicherung versicherter Brand im Sinne der § 5 Nr. 1 VGB 2003 bzw. § 4 Nr. 1 VHB 2003 vor. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Hauseigentümer Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen seine Hausrat- und Wohngebäudeversicherung. Hintergrund der Klage war, dass im April 2011 aufgrund zweier Defekte am Herd Speisen in einem auf dem Herd stehenden Topf in Abwesenheit des Hauseigentümers in Flammen aufgingen. Dabei entstanden Stichflammen von bis 10 cm Höhe, die zu einer Verschmutzung der Wohnung führten. Die Versicherung lehnte eine Schadensregulierung ab, da ihrer Meinung nach kein versicherter Brand vorgelegen habe.

Landgericht lehnte Prozesskostenhilfe ab

Das Landgericht Münster lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, da es keine Erfolgsaussicht der Klage erkennen konnte. Ein Brand im Sinne von § 5 Nr. 1 VGB 2003 bzw. § 4 Nr. 1 VHB 2003 habe nicht vorgelegen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde des Hauseigentümers.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Erfolgsaussicht der Klage

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die sofortige Beschwerde des Hauseigentümers zurück. Da ein Versicherungsfall "Brand" nicht vorgelegen habe, habe die Klage gegen die Hausrat- und Gebäudeversicherung keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

Kein versicherter Brand aufgrund fehlender Erreichbarkeit von brennbaren Gegenständen durch Stichflamme

Ein Brand im Sinne der Versicherungsbedingungen setze unter anderem voraus, so das Oberlandesgericht, dass sich das Feuer aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Insoweit müsse die entstandene Wärmeenergie in der Lage sein, außerhalb des Brandherdes befindliche Sachen zu entzünden. Dabei komme es nicht auf die allgemeine, sondern die konkrete Gefährlichkeit an. Das Feuer müsse in der konkreten Situation in der Lage sein, sich weiter auszubreiten. Dies sei hier zu verneinen gewesen. Weder habe das im Topf entfachte Feuer irgendwelche Substanzen erfasst, die sich außerhalb des Brandherdes befanden, noch haben sich im Bereich der Stichflammen brennbare Gegenstände befunden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Münster, Beschluss vom 08.07.2014
    [Aktenzeichen: 115 O 213/11]
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Dokument-Nr.: 24077 Dokument-Nr. 24077

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