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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 08.10.2015
9 U 64/14 -

Aus Parkplatz herausfahrender Fahrzeugführer muss gegenüberliegende Parkplatzausfahrt im Auge behalten

Keine Anwendung der Regelung zum Vorrang des entgegenkommenden Verkehrs vor Linksabbieger

Liegen zwei Parkplatzausfahrten gegenüber, so muss ein Verkehrsteilnehmer, der aus einem der Parkplätze herausfährt, gemäß § 10 Satz 1 der Straßen­verkehrs­ordnung (StVO) die gegenüberliegende Parkplatzausfahrt im Auge behalten. Die Regelung des § 9 Abs. 4 StVO, wonach der entgegenkommende Verkehr Vorrang vor Linksabbieger hat, kommt nicht zur Anwendung. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Rollerfahrer mit seinem Fahrzeug im April 2013 nach links aus einem Parkplatz eines Einkaufsmarkts auf die Straße einbiegen. Als er sich bereits auf der Straße befand, kam es zu einer Kollision mit einem Pkw, der aus einem gegenüberliegenden Parkplatz nach rechts herausfuhr. Sowohl der Rollerfahrer als auch der Pkw-Fahrer bogen in dieselbe Fahrtrichtung auf die Straße ein. Aufgrund der des durch die Kollision bedingten Sturzes erlittenen Verletzungen klagte der Rollerfahrer gegen den Pkw-Fahrer auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht gab Schadensersatzklage unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 30 % statt

Das Landgericht Konstanz gab der Schadensersatzklage statt. Es berücksichtigte dabei aber ein Mithaftungsanteil für den Rollerfahrer in Höhe von 30 %. Der Pkw-Fahrer legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Er führte an, für den Unfall nicht haften zu müssen. Aus der Regelung des § 9 Abs. 4 StVO ergebe sich, dass er beim Einfahren nach rechts den Vorrang genieße vor einem Fahrzeugführer, der von der gegenüberliegenden Straßenseite nach links einfahre.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Haftungsquote von 70 % für Pkw-Fahrer

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung des Pkw-Fahrers zurückzuweisen. Er hafte zu 70 % für den Verkehrsunfall. Dem Rollerfahrer sei dagegen lediglich eine Mithaftung von 30 % anzulasten.

Verstoß gegen Sorgfaltspflichten bei Ausfahrt aus Parkplatz

Der Pkw-Fahrer habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts gegen § 10 Satz 1 StVO verstoßen. Denn wer aus einem Grundstück oder Parkplatz ausfahre, müsse sich so verhalten, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werde. Wenn zwei Parkplatzausfahrten an einer Straße gegenüberliegen, müssen die Fahrzeugführer, die von den beiden Parkplätzen auf die Straßen einfahren, auch den einfahrenden Verkehr von der gegenüberliegenden Ausfahrt im Blick haben. Gegen diese Sorgfaltspflicht habe der Pkw-Fahrer verstoßen.

Keine Anwendung der Regelung zum Vorrang des entgegenkommenden Verkehrs vor Linksabbieger

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei es zudem unzutreffend, dass § 9 Abs. 4 StVO zur Anwendung komme. Denn diese Vorschrift sei nur für Verkehrsvorgänge anwendbar, die auf Straßen stattfinden und nicht auf das Einfahren auf einer Straße von einem Grundstück oder Parkplatz. Der Pkw-Fahrer habe somit keinen Vorrang vor dem Rollerfahrer gehabt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/NJW-RR 2016, 352/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Konstanz, Urteil vom 11.04.2014
    [Aktenzeichen: 3 O 294/13]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 352
NJW-RR 2016, 352

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Dokument-Nr.: 25953 Dokument-Nr. 25953

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