wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 23. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4/0/5(4)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 22.02.2017
21 Ss OWi 38/17 (Z) -

Verkehrs­ordnungs­widrig­keit aufgrund Mitsichführens eines Smartphones mit aufgerufener Blitzer-App

Smartphone dient zur unzulässigen Anzeige von Verkehrs­über­wachungs­maßnahmen

Führt ein Autofahrer ein Smartphone mit sich, auf dem eine Blitzer-App installiert und aufgerufen ist, begeht er eine Verkehrs­ordnungs­widrig­keit gemäß § 23 Abs. 1c StVO. Denn in diesem Fall stellt das Smartphone ein zur Anzeige von Verkehrs­über­wachungs­maßnahmen unzulässiges Gerät dar. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Amtsgericht Güstrow hatte einen Autofahrer im September 2016 wegen des fahrlässigen Betreibens eines technischen Geräts, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen zu einer Geldbuße von 75 Euro verurteilt. Hintergrund dessen war, dass der Betroffene mit seinem eingeschalteten Smartphone, auf dem eine Blitzer-App installiert und aufgerufen war, gefahren ist. Der Betroffene legte gegen die Verurteilung Rechtsbeschwerde ein.

Unzulässiges Mitsichführen eines Geräts zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen

Das Oberlandesgericht Rostock bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurück. Dieser habe eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen. Denn bei dem während der Fahrt eingeschalteten, in einer Halterung an der Windschutzscheibe befestigten und mit der aufgerufenen Blitzer-App betriebenen Mobiltelefon handle es sich um ein unzulässiges Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1b StVO (neu: § 23 Abs. 1c StVO).

Smartphone zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmt

Zwar möge ein Smartphone an sich nicht dazu bestimmt sein Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, so das Oberlandesgericht. Bei multifunktionalen Geräten, die zuvörderst anderen Zwecken als der Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen dienen, wird deren Bestimmung für diesen Zweck aber dadurch herbeigeführt, dass sie entweder durch nachträgliche Eingriffe in deren Konstruktion oder durch das Aufspielen und Aufrufen einer zusätzlichen Software in die Lage versetzt werden, auch Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Letzteres war hier der Fall.

Fehlende aktive Suche nach Verkehrsüberwachungsmaßnahmen unerheblich

Dass Mobiltelefone mit installierter und aufgerufener Blitzer-App nicht selbst nach Verkehrsüberwachungsmaßnahmen suchen, sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts unerheblich. Allein die technisch eröffnete Möglichkeit, sich nur anlassbezogen verkehrsgerecht zu verhalten, sich aber ansonsten über bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen hinwegsetzen zu können, solle mit der Regelung präventiv unterbunden werden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Güstrow, Urteil vom 14.09.2016

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Urteile zu den Schlagwörtern: Anzeige | Beisichführen | Mitnahme | Blitzer | Messgeräte | Blitzer-App | Bußgeld | Geldbuße | Handy | Smartphone | Mobiltelefon
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 266
NJW-Spezial 2017, 266

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26141 Dokument-Nr. 26141

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss26141

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH