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Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 12.03.2018
7 B 83/18 HAL -

Versagung der TÜV-Plakette bei nicht nachgerüstetem Dieselfahrzeug rechtmäßig

Geplantes Geltendmachen von Ansprüchen gegen Verkäufer des Fahrzeuges unerheblich

Das Verwaltungsgericht Halle hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die TÜV-Plakette für ein nicht nachgerüstetes Dieselfahrzeug zu Recht versagt worden ist.

In dem zugrunde liegenden Verfahren begehrt der Besitzer eines Dieselfahrzeuges die Erteilung einer HU-Plakette. Diese hatte der Prüfer versagt, weil er bei der Prüfung den Mangel "812 E Motormanagement-/Abgasreinigungssystem - Ausführung unzulässig" festgestellt hatte.

TÜV-Plakette darf grundsätzlich nur mängelfreien Fahrzeugen erteilt werden

Das Verwaltungsgericht Halle lehnte den Antrag auf Erteilung der Plakette ab und führte zur Begründung aus, dass die Prüfplakette nur zugeteilt und angebracht werde, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung festgestellt werde, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig sei. Würden bei der Hauptuntersuchung an dem Fahrzeug Mängel festgestellt, so habe der Prüfingenieur diese zu beurteilen und entsprechend der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Richtlinie einzuordnen. Handele es sich danach um einen erheblichen Mangel, so sei dieser im Prüfbericht einzutragen. Eine Prüfplakette dürfe nicht erteilt werden. Der Halter sei verpflichtet, diesen Mangel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung erneut vorzuführen.

Verkehrssicherheit des Fahrzeuges entscheidend

Bei dem bei dem Fahrzeug des Antragstellers festgestellten Mangel handelte es sich nach der Richtlinie um einen erheblichen Mangel, den der Antragsteller auch nicht bestreitet. Soweit er geltend mache, dass er beim Amtsgericht Halle Klage gegen den Verkäufer des Fahrzeuges auf Rücknahme des mangelhaften Pkws erhoben habe und dadurch gehindert sei, den streitbefangenen Mangel zu beseitigen, sei dies im Rahmen der Hauptuntersuchung rechtlich unerheblich. In diesem Verfahren spiele allein die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges eine Rolle. Der Prüfer habe festzustellen, ob das Fahrzeug mit den Vorschriften der StVZO und deren Anlagen im Einklang stehe. Sei dies nicht der Fall, habe er die Plakette zu versagen.

Wirtschaftliche Interessen des Halters nicht relevant

Auch wirtschaftliche Interessen des Fahrzeughalters seien laut Gericht unbeachtlich. Dementsprechend könne der Antragsteller auch nicht damit durchdringen, die Teilnahme an der Rückrufaktion sei unzumutbar, weil sein Fahrzeug beschädigt und einen Wertverlust erleiden könnte oder die Dauerhaltbarkeit, die Geräuschentwicklung und der Kraftstoffverbrauch negativ beeinflusst werden könnten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Halle/ra-online

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Dokument-Nr.: 26368 Dokument-Nr. 26368

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Kommentare (1)

 
 
DaReichsbürger schrieb am 29.08.2018

Abba, abba! Die STVZO ist doch nur eine Verordnung, aka Richtlinie aka Vorschlag; da fehlt ja sogar das "Ver" in der Ordnung! Die gilt doch gar nicht! Eine Verordnung ist doch kein Gesetz, schon gar keines aus meinem Reich! Genauso wie die Schule damals, alles nur Illusion... da muss man nicht mitmachen. Mennoooo! Hört denn keinah auf mich! *aufstampf*

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