wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 23. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3.4/0/5(5)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28.08.2018
5 Qs 58/18 -

Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund Unfallflucht setzt Sachschaden in Höhe von mindestens 2.500 EUR netto voraus

Sachschaden von bedeutendem Wert im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ab Betrag von 2.500 EUR netto

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt voraus, dass ein Sachschaden in Höhe von mindestens 2.500 EUR entstanden ist. Erst ab einem solchen Betrag liegt ein Sachschaden von bedeutendem Wert im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) vor. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Autofahrer im Juni 2018 einen Strafbefehl vom Amtsgericht Nürnberg, womit ihm die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde. Dem Autofahrer wurde ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen. So soll er nach Angaben von Zeugen beim Ausparken aus einem Parkplatz quer zur Fahrbahn ein anderes parkendes Fahrzeug beschädigt haben. An dem Fahrzeug soll dabei ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.100 EUR entstanden sein. Gegen den Strafbefehl legte der Autofahrer Einspruch ein.

Unzulässige Entziehung der Fahrerlaubnis

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Nach § 111 a der Strafprozessordnung könne die Fahrerlaubnis vorläufig nur dann entzogen werden, wenn sich aus der vorgeworfenen Tat ergebe, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Eine Ungeeignetheit könne sich unter anderem daraus ergeben, dass sich der Angeklagte unerlaubt vom Unfallort entferne, obwohl er weiß oder wissen könne, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB). So liege der Fall hier jedoch nicht.

Bedeutender Sachschaden nur bei Betrag ab 2.500 EUR netto

Zwar sei der Angeklagte dringend verdächtigt eine Unfallflucht begangen zu haben, so das Landgericht. Bei dem Unfall sei aber kein bedeutender Sachschaden verursacht worden. Ein solcher liege erst ab einem Betrag von 2.500 EUR netto vor. An dem bisherigen Mindestbetrag von 1.800 EUR sei nicht mehr festzuhalten. Im Hinblick auf die in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angeordnete Gleichsetzung des bedeutenden Sachschadens mit der Tötung bzw. nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen einerseits und der wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten Jahren andererseits sei im Interesse der Rechtssicherheit eine großzügige Anpassung der Wertgrenze nach oben vorzunehmen. Zu berücksichtigen sei dabei auch die Einkommensentwicklung und die Kosten für die Beseitigung der Unfallfolgen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2018
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Nürnberg, Beschluss vom 16.06.2018
    [Aktenzeichen: 51 Cs 709 Js 104473/18]

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26371 Dokument-Nr. 26371

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss26371

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.4 (max. 5)  -  5 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
John Clarc schrieb am 31.08.2018

Sehr affig, erst ab 2.500 € den Führerschein zu entziehen.

Allgemein sollte bei Unfallflucht der Lappen weg sein.

Wenn der Autofahrer schon bei einen "kleinen" Schaden das Weite sucht, wie wird er sich dann erst bei einem bedeutendem Sachschaden verhalten? Genau, er wird wieder das Weite suchen. Und dieses mal erwischt man ihn vielleicht nicht. Und der arme Geschädigte bleibt auf den Kosten, in Form erhöhter Beiträge, sitzen.

Ich bin glücklich darüber, dass man in Deutschland nicht wie bei den Deppen in Amerika Millionen von $ Schadensersatz verlangen kann für die eigene Dummheit, aber in Deutschland gehen wir manchmal zu sanft mit den Übeltätern um.

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH