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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 21.08.2018
8 U 163/17 -

Bankkunden müssen bei Online-Überweisungen übersandte TAN-Informationen auf Richtigkeit kontrollieren

Bei leichtsinnigem Verhalten haftet Bankkunde für Verluste beim Online-Banking selbst

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Bankkunde, der eine große Summe Geld verliert, weil er grob fahrlässig eine vermeintliche Testüberweisung mit einer an ihn übersandten TAN vornimmt, keinen Anspruch darauf hat, das verlorene Geld von der Bank erstattet zu bekommen.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte sich der klagende Bankkunde einen sogenannten Banking-Trojaner eingefangen. Dieser forderte ihn - vermeintlich von der Onlinebanking-Seite der Bank aus - auf, zur Einführung eines neuen Verschlüsselungsalgorithmus eine Testüberweisung vorzunehmen und mit seiner TAN (Transaktionsnummer), die er per Mobiltelefon erhalten habe, zu bestätigen. In der Überweisungsmaske stand in den Feldern "Name", "IBAN" und "Betrag" jeweils das Wort "Muster". Der Kläger bestätigte diese vermeintliche Testüberweisung mit der ihm übersandten TAN. Tatsächlich erfolgte dann aber eine echte Überweisung auf ein polnisches Konto. Der Kläger verlor damit über 8.000 Euro.

Bank hatte auf Log-In-Seite vor betrügerischen "Testüberweisungen" gewarnt

Der Kläger verlangte diesen Betrag von der Bank zurück - ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass der Kläger grob fahrlässig gegen die Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen habe. In diesen sei nämlich vorgesehen, dass der Kunde bei der Übermittlung seiner TAN die Überweisungsdaten, die in der SMS erneut mitgeteilt werden, noch einmal kontrollieren müsse. Dies hatte der Kläger nicht getan. Er hatte lediglich auf die TAN geachtet und diese in die Computermaske eingetippt. Anderenfalls, so die Richter, hätte es ihm auffallen müssen, dass er eine Überweisung zu einer polnischen IBAN freigebe. Der Kunde müsse vor jeder TAN-Eingabe den auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsbetrag und die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN überprüfen. Dies nicht zu tun, sei grob fahrlässig. Der Kläger hätte im Übrigen bereits aufgrund der völlig unüblichen Aufforderung zu einer Testüberweisung misstrauisch werden müssen. Hinzu komme, dass die Bank auf ihrer Log-In-Seite vor derartigen Betrügereien gewarnt und darauf hingewiesen habe, dass sie niemals zu "Testüberweisungen" auffordere. Vor diesem Hintergrund sei der Kunde selbst für den Verlust seines Geldes verantwortlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Deppendorf schrieb am 21.11.2018

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