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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2019
OVG 11 S 72.18 -

Online-Angebot von www.bild.de darf vorerst weiterhin Live-Streams verbreiten

Abgrenzung zwischen zulassungs­pflichtigem Rundfunk und zulassungsfreien Medien in digitaler Welt bisher ungeklärt und höchst umstritten

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass vorerst weiter Live-Streams im Online-Angebot von www.bild.de verbreitet werden dürfen. Damit wies es die Beschwerde der Medienanstalt Berlin-Brandenburg gegen einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zurück.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Medienanstalt Internet-Video-Formate von bild.de, soweit diese als Live-Stream verbreitet werden, als zulassungspflichtigen Rundfunk eingestuft und deren Verbreitung ohne Rundfunkzulassung untersagt. Dabei handelt es sich um die - später über bild.de, Facebook und YouToube abrufbaren - Formate "Die richtigen Fragen", "BILD-Sport - Talk mit Thorsten Kinnhöfer" und "BILD -Live". Gegen diesen Bescheid hatte sich die Muttergesellschaft des Axel-Springer-Konzerns gewandt.

Antragsgegnerin müsste im Falle der vorläufigen Einstellung des Live-Streamings erhebliche Verlust bei (Publikums-)Reichweite hinnehmen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sah die Erfolgsaussichten der beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage unter Verweis darauf als "offen" an, dass die rechtliche Abgrenzung zwischen zulassungspflichtigem Rundfunk und zulassungsfreien Medien in der digitalen Welt bisher ungeklärt und höchst umstritten sei. Die in einem solchen Fall gebotene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin, die Vollziehung des Bescheides bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, gehe zu Gunsten der Antragstellerin aus. Denn diese müsste im Falle der vorläufigen Einstellung des Live-Streamings einen erheblichen Verlust an (Publikums-)Reichweite hinnehmen. Das ergebe sich aus der Konzeption als Live-Angebot mit Kommentarfunktionen für die Empfänger, die bei laufender Sendung eine Diskussion bzw. eine direkte Kommunikation mit den Nutzern ermögliche. Demgegenüber reduziere sich das öffentliche Vollzugsinteresse darauf, ein Verbot durchzusetzen, dessen Anwendung vorliegend gerade streitig sei. Form und Inhalt der Formate seien nicht beanstandet worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm)

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Dokument-Nr.: 27267 Dokument-Nr. 27267

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Kommentare (1)

 
 
TickTock schrieb am 08.04.2019

Wenn Reichweite wichtiger ist als Gesetze: Was für einen Streamer mit einer Hand voll Zuschauer gilt darf nicht für die BLÖD gelten. Willkommen in der Welt der SPRINGER-Stiefel.

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