wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 23. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.04.2018
3 B 126/18 -

Alkoholverbot während Protest­veranstaltung aufgrund von Sicher­heits­interessen zulässig

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Steigerung bereits vorhandener aggressiver Grundstimmung

Aus Sicher­heits­interessen kann auf einer Protest­veranstaltung von der zuständigen Behörde der Konsum von Alkohol verboten werden. So liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor, wenn die bereits vorhandene latent aggressive Grundstimmung durch Alkoholkonsum gesteigert wird. Dies hat das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Wochenende im April 2018 fand auf dem Areal eines Hotels eine Veranstaltung unter dem Motto "Reconquista Europa - Gegenkultur schaffen" statt. Die Veranstaltung sollte vorwiegend von jüngeren Männern aufgesucht werden. Es sollten Bands mit Namen, wie "Amok", "Sturmwehr", "Bataillon 500" und "True Aggression" auftreten. Geplant waren zudem eine Kampfkunstvorführung unter dem Titel "Kampf der Nibelungen" sowie weitere Kämpfe. Da es in zeitlicher und räumlicher Nähe zu Gegenveranstaltungen kommen sollte, verbot die zuständige Behörde den Konsum von Alkohol auf der Veranstaltung. Sie begründete dies mit Sicherheitsinteressen, da die Gefahr der gegenseitigen Provokation der Teilnehmer der verschiedenen Veranstaltungen durch den Alkoholkonsum begünstigt werde. Der Veranstaltungsleiter hielt das Alkoholverbot für unzulässig und ging daher gerichtlich im Eilverfahren gegen das Verbot vor.

Verwaltungsgericht Dresden erklärt Alkoholverbot für zulässig

Das Verwaltungsgericht Dresden folgte der Begründung der Behörde und entschied daher gegen den Veranstaltungsleiter. Das Alkoholverbot sei rechtens. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Veranstaltungsleiters.

Oberverwaltungsgericht verweist auf Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Alkoholkonsum

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Behörde habe gemäß § 15 Abs. 1 des Sächsischen Versammlungsgesetzes das Alkoholverbot aussprechen dürfen. Denn es sei von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Alkoholkonsum auszugehen. Die Veranstaltung habe einen insgesamt kämpferisch-aggressiven Charakter. Die bereits vorhandene latent aggressive Grundstimmung hätte sich durch die aufputschende Livemusik in Verbindung mit Alkoholkonsum deutlich gesteigert.

Kein milderes Mittel als Alkoholverbot

Das Alkoholverbot sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch verhältnismäßig. Ein milderes Mittel sei nicht vorhanden. Eine massive Polizeipräsenz etwa würde ebenfalls zu einer Erhöhung des Aggressionspotentials führen, was gewalttätige Konfrontationen nach sich ziehen könne. Auch die Beschränkung des Alkoholverbots auf die Abendstunden sei nicht gleich geeignet. Es sei nicht ersichtlich, warum die befürchteten Auswirkungen eines Alkoholkonsums in den Abendstunden geringer sein sollten als tagsüber.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2019
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 17.04.2018
    [Aktenzeichen: 6 L 281/18]
Aktuelle Urteile aus dem Versammlungsrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 2429
NJW 2018, 2429

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 27533 Dokument-Nr. 27533

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss27533

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH