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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 05.09.2019
5 U 2/19 -

Darstellung der Vitamin- und Nährwerttabellen auf Verpackung von "nimm2"-Bonbons unzulässig

In Lebens­mittel­informations­verordnung festgelegte Reihenfolge der Nährwert- und Vitaminangaben ist bindend

Das Kammergericht in Berlin hat entschieden, dass die vom Süßwarenhersteller Storck auf Bonbon-Verpackungen abgedruckten Vitamin- und Nährwerttabellen unzulässig sind. Pflichtangaben bezüglich Fett und Zucker wurden gegenüber Angaben zu Vitaminen nicht wie vorgeschrieben zuerst genannt. In der Voranstellung der Angaben zu Vitaminen sah das Gericht eine nicht unerhebliche Gefahr der Irreführung von Verbrauchern.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um Nährwert- und Vitaminangaben auf der Verpackung der "nimm2 Orangen- und Zitronenbonbons". Unter der Überschrift "Jedes nimm2 enthält zusätzlich eine Kombination von Vitaminen" waren zwei Tabellen abgedruckt: Links eine Tabelle mit dem Anteil an Vitaminen, rechts daneben eine mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu den Nährwerten des Produkts. Diese enthielten unter anderem den hohen Zuckergehalt der Bonbons.

Verstoß gegen Lebensmittelinformationsverordnung

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt diese Darstellung für unzulässig und erhob Klage gegen die August Storck KG. Das Landgericht Berlin gab der Klage statt. Das Kammergericht wies die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurück und schloss sich der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass diese Gestaltung gegen die europäische Lebensmittelinformationsverordnung verstößt. Danach müssen die Pflichtangaben zu den Nährwerten in einer Tabelle und in der vorgeschriebenen Reihenfolge gemacht werden. Enthaltene Vitamine dürfen zusätzlich, aber erst am Ende der Tabelle nach den Nährwerten genannt werden.

Pflichtangaben zu Nährwerten geraten bei Packungsgestaltung in den Hintergrund

Das Gericht wählte in der Entscheidungsbegründung deutliche Worte. In Europa würden Tabellen grundsätzlich von links nach rechts und von oben nach unten gelesen. Deshalb werde die Aufmerksamkeit der Verbraucher vor allem auf die Vitamine in der linken Tabelle gelenkt, während die Pflichtangaben zu den Nährwerten in den Hintergrund gerieten und weniger wahrgenommen würden. Die Gestaltung der Produktaufmachung spreche dafür, dass der Hersteller genau dies beabsichtigt habe. Ein anderer Grund, von der vorgeschriebenen Reihenfolge abzuweichen, sei nicht ersichtlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)

Aktuelle Urteile aus dem Lebensmittelrecht | Verbraucherrecht

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Dokument-Nr.: 28174 Dokument-Nr. 28174

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