wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 23. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.6/0/5(5)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Beschluss vom 02.01.2019
523 F 9430/18 -

AG München zur Zuweisung eines Hundes nach Trennung von Eheleuten

Keine Herausgabe von einem oder beiden in der Ehezeit erworbenen Hunde

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Hund ist im Rahmen einer Trennung und Scheidung von Eheleuten zwar grundsätzlich als "Hausrat" einzuordnen ist, der nach Billigkeit zu verteilen ist. Dabei müsse jedoch aus Gründen des Tierschutzes berücksichtigt werden, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist.

Die Beteiligten des zugrunde liegenden Streitfalls lebten nach drei Ehejahren seit Ende 2017 getrennt. Im September 2015 wurde ein erster Hund erworben. Den Kaufvertrag schloss die Antragstellerin. Den Kaufpreis in Höhe von 1.000 Euro zahlte hingegen der Antragsgegner. Im November 2017 erwarben die Beteiligten einen weiteren Bobtail. Den Unterhalt für die Tiere finanzierte der Antragsgegner. Während des Zusammenlebens hielten sich die Tiere in den beiden Ehewohnungen der Beteiligten in München und im benachbarten Ausland wechselweise auf. Die Antragstellerin kümmerte sich vorwiegend um die Hunde, da der Antragsgegner arbeitete. Der Antragsgegner übernahm jedoch ebenfalls die Pflege und Erziehung der Tiere in seiner Freizeit, u.a. besuchte er auch mit der Antragstellerin die Hundeschule mit den Tieren.

Hunde leben seit der Trennung der Eheleute beim Antragsgegner

Im Zeitpunkt der Trennung hielten sich die Tiere zunächst bei der Antragstellerin auf. Der Antragsgegner nahm sie Anfang 2018 zu sich. Seither leben sie beim Antragsgegner an aus beruflichen Gründen wechselnden Wohnsitzen. Derzeit wohnt er mit den Hunden in einer Wohnung mit Balkon. Er arbeitet viel von zuhause aus und hat einen Dogsitter angestellt. Die Tiere haben in der näheren Umgebung viele Auslaufmöglichkeiten. Die Antragstellerin arbeitet Teilzeit und lebt nun gleichfalls in einer Wohnung, die über einen Balkon verfügt. Auch dort gibt es in unmittelbarer Nähe Auslaufmöglichkeiten für die Tiere.

Antragsgegnerin verweist auf intensive Beziehung zu Hunden

Die Antragstellerin trug vor, dass der als erstes erworbene Bobtailrüde von ihr von der Züchterin gekauft worden sei. Sie habe sich quasi alleine um ihn gekümmert und eine besonders intensive und innige Bindung zu ihm entwickelt. Besonders in der schweren Zeit nach der Trennung hätten die Hunde sie über vieles hinweg getröstet. Der Antragsgegner habe die Hunde eigenmächtig im März 2018 mit sich genommen.

Antragsgegner hält Trennung der Hunde aus Tierschutzgesichtspunkten für unmöglich

Der Antragsgegner trug vor, er habe sich während des Zusammenlebens so viel wie möglich, mit den Hunden beschäftigt und sich um die Hunde gekümmert. Beide Hunde seien ihm sehr ans Herz gewachsen. Die Hunde habe er in Absprache mit der Antragstellerin zu sich genommen, da sich diese wegen längerer Abwesenheit nicht mehr um die Hunde habe kümmern können. Die Hunde sollten aus Tierschutzgesichtspunkten nicht getrennt werden. Beide seien sehr fixiert auf den Antragsgegner.

Hauptbezugsperson des Tieres aus Gründen des Tierschutzes bei Zuweisung maßgeblich

Das Amtsgericht München gab dem getrennt lebenden Ehemann Recht und wies den Herausgabeantrag zurück. Zunächst werde nach § 1568 b Abs. 2 BGB analog davon ausgegangen, dass beide Hunde im Miteigentum beider Beteiligten stehen, da sie während der Ehezeit angeschafft wurden und von beiden Beteiligten versorgt und betreut wurden, wenn auch streitig sei, wer die Hunde überwiegend betreut und versorgt habe. Ein Hund sei im Rahmen von Trennung und Scheidung zwar grundsätzlich als "Hausrat" einzuordnen, der nach Billigkeit zu verteilen sei. Berücksichtigt werden müsse aber, dass es sich um ein Lebewesen handele. Maßgeblich sei insoweit aus Gründen des Tierschutzes, wer die Hauptbezugsperson des Tieres sei. Unabhängig davon, wer den Hund (die Hunde) während der Ehe überwiegend betreut und versorgt habe, komme es laut Gericht darauf an, zu wem das Tier eine Beziehung aufgebaut habe, wer also die Hauptbezugsperson zum Tier sei. Der Antragsgegner pflege und betreue beide Hunde unstreitig seit März 2018. Es sei daher davon auszugehen, dass der Antragsgegner die Hauptbezugsperson für die beiden Hunde sei.

Trennung von Betreuungsperson und erneuter Umgebungswechsel für Hunde nicht zumutbar

Der Antragsgegner habe unbestritten vorgetragen, dass die Hunde zueinander eine gute Bindung aufgebaut hätten. Es sei allgemein bekannt, dass Hunde Rudeltiere sind, deren Mitglieder sich untereinander kennen und nicht beliebig austauschbar sind. Auch der Mensch der das Tier oder die Tiere betreut, habe einen Platz in dieser Hierarchie inne. Da Hunde, die eine Bindung untereinander aufgebaut haben unter dem Verlust einer solchen Bindung leiden, sei die Kontinuität des Zusammenlebens der beiden Hunde aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Hunde beim Antragsgegner nicht gut versorgt würden. Daher entspreche es der Billigkeit, die beiden Hunde zum einen nicht voneinander zu trennen und zum anderen, sie nicht von der seit nunmehr zehn Monaten hauptsächlichen Betreuungsperson (Antragsgegner) zu trennen und ihnen einen erneuten Umgebungswechsel zuzumuten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)

Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht | Hunderecht | Sachenrecht | Tierschutzrecht | Tierrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Herausgabe | Hund | Hündin | Hunde | Kaufvertrag | Scheidung | Tier | Tiere | Tierhaltung | Tierkauf | Trennung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28209 Dokument-Nr. 28209

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss28209

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.6 (max. 5)  -  5 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (3)

 
 
- Trucker Benno - schrieb am 30.12.2019

Trotzdem,möchte ich mal -Danke!- an unsere Anwälte & Richter sagen,seid Ihr es doch,die täglich eine sehr gute & wichtige Arbeit leisten,und dafür nochmals -Danke-!!! - Trucker Benno - Ende meiner Ausführung !!!

- Trucker Benno - schrieb am 30.12.2019

Trotzdem,möchte ich mal -Danke!- an unsere Anwälte & Richter sagen,seid Ihr es doch,die täglich eine sehr gute & wichtige Arbeit leisten,und dafür nochmals -Danke-!!! - Trucker Benno -

- Trucker Benno - schrieb am 30.12.2019

Es ist ja alles gut und schön,jedoch erscheint mir,diese doch sehr eigenartige Einstufung von 2 Hunden als "Hausrat!",ein Fehler zu sein,denn das sind doch auch Lebewesen,und eben keine Gegenstände,auch ist sowas,doch einfaches "Grundwissen!",welches man schon im Kindergarten lernt,das gehört aus meiner Sicht,genauso schnell auf den Prüfstand gestellt & geändert,wie dieses Urteil,denn beides gleichzeitig,ist abnorm und wider die Natur,auch haben alle Tiere eine Seele,im Gegensatz zu "toten Gegenständen!",daher suchen sie ja nicht nur unsere Nähe und versuchen mit uns zu kommunizieren auf ihre eigene Weise,was sie wiederum,von den Gegenständen unterscheidet,und deshalb,gehört dieses eigenartige Gesetz,überprüft & geändert,ebenso das gesamte Urteil,weil es doch schon in sich,ein gewisses Unrecht birgt und mitbringt,das gebietet schon der Respekt zu den Tieren und den,sind wir ihnen doch wohl schuldig !!! Dieser Kommentar sollte auch an den Gesetzgeber weitergeleitet werden,denn alle Tiere,würden es uns danken und auch wir würden ja alle davon profitieren !!! - Trucker Benno -

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH