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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30.04.2020
- VG 14 L 49/20 -
Corona-Pandemie: Großes Berliner Kaufhaus darf vorerst wieder vollständig öffnen
Keine Geltung der Verkaufsflächenbegrenzung auf 800 qm
Das mit der Berliner SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung ausgesprochene Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm Verkaufsfläche gilt vorerst nicht für ein großes Berliner Kaufhaus. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Nach § 6 a Abs. 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020 in der Fassung vom 28. April 2020 Corona-Eindämmungsverordnung dürfen Verkaufsstellen im Einzelhandel unter Einhaltung der Hygieneregeln derzeit nur eine
Vorläufige Zulassung der Öffnung
Dem Eilantrag hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin überwiegend stattgegeben und eine Öffnung der gesamten
Beschränkung auf 800 qm keine Willkür
Den meisten Einwänden der Antragstellerin sei allerdings nicht zu folgen, so das Verwaltungsgericht. So erweise sich die
Vorliegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mit Einkaufszentren
Die maßgebliche Bestimmung der Corona-Eindämmungsverordnung greife jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in gleichheitswidriger Weise in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ein. Denn dafür, dass Einkaufszentren (sog. Malls) von der Verkaufsflächenbeschränkung ausgenommen seien und Kaufhäuser nicht, sei ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Malls und Kaufhäuser unterschieden sich nicht im Hinblick auf die Breite ihres Warensortiments und ihre Anziehungskraft auf Kunden, sodass eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/rb)
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Dokument-Nr. 28693
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