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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.05.2020
L 4 SO 92/10 B ER -

Kein Mehrbedarf für Sozial­hilfe­empfänger in der Corona-Pandemie

Eine Gefährdung der Lebens­mittel­versorgung sei aufgrund der aktuellen Ereignisse nicht zu erwarten

Sozial­hilfe­empfänger haben keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für die Bevorratung von Lebensmitteln. Die empfohlene (Not-)Bevorratung für 10 bis 14 Tage in Zeiten der Corona-Pandemie führt nicht zu einem unausweichlichen bzw. unabweisbaren Bedarf im Sinne des Sozialhilferechts. Dies entschied der 4. Senat des Hessischen Landes­sozial­gerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss im einstweiligen Rechts­schutz­verfahren.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein schwerbehinderter Sozialhilfeempfänger aus dem Werra-Meißner-Kreis beantragte Ende März 2020 eine sofortige Pandemie-Beihilfe in Höhe von 1.000 € sowie eine Erhöhung der Regelleistung um monatlich 100 €. Er könne wegen seiner chronischen Erkrankung und der Gehbehinderung nicht einkaufen gehen und sei auf Lebensmittellieferungen angewiesen. Sein Vorrat reiche nur für 4 Wochen. Aufgrund der Corona Pandemie sei absehbar, dass die Versorgung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln auch in Deutschland bald zusammenbrechen werde. Die offiziell empfohlene Bevorratung sei ihm aufgrund seiner finanziellen Lage nicht möglich.

Eine Bevorratung ist nicht nötig

Der Werra-Meißner-Kreis lehnte den Antrag auf Mehrleistungen ab. Eine Bevorratung sei nicht nötig. Ein örtliches Helfersystem unterstütze Bedürftige bei der Beschaffung von Lebensmitteln. Daraufhin beantragte der Sozialhilfeempfänger den Erlass einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung.

Empfohlene Bevorratung begründet keinen Mehrbedarf

Die Richter beider Instanzen lehnten den Antrag ab. Ein akuter Mehrbedarf liege nicht vor. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfehle zur Vorsorge für Notsituationen lediglich eine Bevorratung für 10 bis 14 Tage. Von einer Bevorratung größerer Mengen werde hingegen ausdrücklich abgeraten. Zwar könne es bei der Zustellung einzelner Produkte zu einer Verzögerung um wenige Tage kommen. Konkrete Hinweise auf schwerwiegende Störungen der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln - auch im Rahmen von onlineLieferdiensten - bestünden derzeit jedoch nicht.

Kosten für Freizeit durch Corona Pandemie fallen kaum an

Es sei zudem nicht erkennbar, dass der Sozialhilfeempfänger die Kosten für die empfohlene Bevorratung aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht erbringen könne. Schließlich habe er sich bereits für die Dauer von 4 Wochen Vorräte angelegt. Ergänzend verwiesen die Richter darauf, dass aufgrund der Corona-Pandemie einige im Regelbedarf enthaltene Kosten - z.B. für Freizeit, Unterhaltung, Kultur, für Verkehr und für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen - derzeit nicht oder lediglich eingeschränkt anfielen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2020
Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/ku)

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Dokument-Nr.: 28720 Dokument-Nr. 28720

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 13.05.2020

Die Ärmsten trifft es immer am Härtesten, zumal auch noch die Tafeln eine Zeit lang geschlossen waren. Wen wundert es da noch, dass plötzlich eine vollkommen neue Partei namens "Widerstand 2020" aus dem Nichts heraus in die Höhe schießt?

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