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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2019
V ZB 111/18 -

BGH: Prozesskostenhilfe für Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaft setzt Bedürftigkeit der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer voraus

Möglichkeit der Kostentragung durch einen Wohnungseigentümer schließt Prozesskostenhilfe aus

Eine Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaft erhält nur dann gemäß § 116 Nr. 2 ZPO Prozesskostenhilfe, wenn sowohl die Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaft als auch der einzelne Wohnungseigentümer nicht in der Lage ist, die Kosten für den Rechtsstreit zu tragen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft für ein Berufungsverfahren vor dem Landgericht München I Prozesskostenhilfe beantragt. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, da die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht dargelegt habe, dass selbst die Wohnungseigentümer nicht in der Lage seien, die Prozesskosten zu tragen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde der Gemeinschaft.

Möglichkeit der Kostentragung durch Wohnungseigentümer schließt Prozesskostenhilfe für Gemeinschaft aus

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft erhalte nach § 116 Nr. 2 ZPO nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden kann. Dies folge aus der Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer seien bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft als wirtschaftlich Beteiligte i.S.v. § 116 Nr. 2 ZPO anzusehen.

Zumutbarkeit der Prozessfinanzierung durch einzelnen Wohnungseigentümer unerheblich

Kann die Wohnungseigentümergemeinschaft darlegen, dass ihr ein Kredit in der erforderlichen Höhe nicht gewährt wird und keiner der Wohnungseigentümer die Kosten des Rechtsstreits tragen kann, liegen die Bewilligungsvoraussetzungen vor. Es sei nicht ausreichend, wenn lediglich einzelne Wohnungseigentümer nicht zur Vorschussleistung in der Lage sein sollten. Es sei auch unerheblich, ob den einzelnen Wohnungseigentümern die Prozessfinanzierung zumutbar ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Beschluss vom 12.06.2018
    [Aktenzeichen: 36 S 2343/18 WEG]
Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht | Zivilprozessrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2019, Seite: 660
MDR 2019, 660
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2019, Seite: 788
MDR 2019, 788
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2019, Seite: 723
NJW-RR 2019, 723
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 418
NJW-Spezial 2019, 418
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2019, Seite: 445
NZM 2019, 445

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Dokument-Nr.: 28895 Dokument-Nr. 28895

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