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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 08.01.2021
14 L 1537/20 -

Muslima darf beim Autofahren keinen Niqab tragen

Interesse an Verkehrssicherheit überwiegt Interesse an Verhüllung aus Glaubensgründen

Eine Muslima ist nicht berechtigt, beim Autofahren einen Niqab zu tragen. Insofern überwiegt das Interesse an der Verkehrssicherheit das Interesse an der Verhüllung aus Glaubensgründen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2020 beantragte eine Muslima die Befreiung vom Verhüllungsverbot um während des Autofahrens einen Niqab tragen zu können. Sie gab an, aus Glaubensgründen ihr Gesicht bedecken zu müssen. Nachdem die zuständige Behörde den Antrag ablehnte, versuchte die Muslima mittels eines Eilantrags beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten.

Kein Anspruch auf Befreiung von Verhüllungsverbot

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied gegen die Muslima. Ihr stehe kein Anspruch auf Befreiung vom Verhüllungsverbot gemäß § 46 Abs. 2 StVO zu. Eine Ausnahmesituation speziell in der Person der Muslima liege nicht vor. Durch die in § 23 Abs. 4 StVO angeordnete Pflicht, beim Führen eines Kraftfahrzeugs das Gesicht nicht zu verhüllen oder zu verdecken, werde niemand an der Praktizierung seines Glaubens gehindert. Ohnehin sei das öffentliche Interesse an der allgemeinen Verkehrssicherheit höher zu bewerten.

Interesse an Verkehrssicherheit überwiegt Interesse an Verhüllung aus Glaubensgründen

Das Verwaltungsgericht verwies auf die Notwendigkeit sich mit anderen Verkehrsteilnehmern nonverbal kommunizieren und den Fahrzeugführer anhand des Gesichts erkennen zu können. Letzteres diene aus Sicht des Gerichts dazu, mögliche Verkehrsverstöße zu ahnden. Die Gewissheit sich im Straßenverkehr nicht unerkannt bewegen zu können, wirke präventiv gegen Verkehrsverstöße, steigere die allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs und diene damit dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer. Zudem berge das Tragen eines Niqab die Gefahr einer Sichtbehinderung durch ein Verrutschen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 29880 Dokument-Nr. 29880

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Kommentare (2)

 
 
Roland Berger schrieb am 23.02.2021

Das Gebot der Verhüllung von Kopfhaar und Gesicht islamgläubiger Frauen dient ihrer Unterordnung und Unterdrückung. Im Koran ist dazu nichts zu finden. Nicht alle islamgläubigen Frauen tragen einen Gesichtsschleier. Hier kommt es wesentlich auf Staat und Bildungsschicht an.

Die unterdrückten Frauen haben das Märchen des angeblichen Korangebotes derart internalisiert, daß Sie die Unterdrückung als Normalität hinnehmen und sie darüber hinaus als Glaubensgebot vehement verteidigen.

https://www.tagesschau.de/ausland/burka-interview-101.html

Rügenwalder Teewurst antwortete am 24.02.2021

Ein jeder glaubt an Märchen. Die Holländer glauben, sie machen guten Käse, die Schweizer glauben ans Geld und die Deutschen glauben, sie hätten eine Demokratie und einen Rechtsstaat – und beides wird von einem Killervirus bedroht. Märchen sind wichtig. Sie verhindern mehr Leid als sie schaffen.

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