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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 26.04.2021
5 L 268/21 -

Keine Testpflicht bei schulischen Abschlussprüfungen

Keine Testpflicht für Abschlussschüler laut Corona­betreuungs­verordnung des Landes

Schülerinnen und Schüler dürfen in Nordrhein-Westfalen auch ohne vorherigen (negativen) Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 an schulischen Abschlussprüfungen und Berufsa­bschluss­prüfungen teilnehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Münster klargestellt.

Das Gericht hat der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster durch einstweilige Anordnung aufgegeben, sicherzustellen, dass der Antragsteller an der Abschlussprüfung „Gärtner/Gärtnerin, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau“, am 28. April 2021 an einem Berufskolleg in Bonn teilnehmen könne, ohne dass dieser das negative Ergebnis eines Schnelltests oder einer anderen Art von Testung vorlegen oder sich vor Ort einer solchen Testung unterziehen müsse.

VG: Testpflicht verletzt Recht auf Berufsabschlussprüfung

Zur Begründung des Beschlusses führte das Gericht im Wesentlichen an: Der Anspruch des Antragstellers auf Teilnahme an der Berufsabschlussprüfung sei grundrechtlich fundiert. Zudem habe der Antragsteller, nachdem er zur Prüfung zugelassen worden sei, das Recht auf Teilnahme an der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Berufsabschlussprüfung zum Gärtner erworben. In dieses Recht greife die Antragsgegnerin dadurch ein, dass sie die Teilnahme von der Vorlage eines negativen Testergebnisses abhängig mache. Eine Ermächtigungsgrundlage hierfür sei nicht ersichtlich.

Coronabetreuungsverordnung sieht keine Testpflicht für Abschlussschüler vor

Vielmehr sei die Rechtslage bezogen auf die Zulässigkeit, Berufsabschlussprüfungen von der Vorlage negativer Testergebnisse abhängig zu machen, eindeutig geregelt. Nach der Coronabetreuungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen dürften nicht getestete Schülerinnen und Schüler an schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen teilnehmen. Diese Prüfungen würden getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Antragsgegnerin stünden weder mit dem Wortlaut der Norm noch mit der ausdrücklichen Intention des Verordnungsgebers in Einklang. Insbesondere handele es sich hierbei nicht um eine der Antragsgegnerin offenstehende Möglichkeit, auf die Vorlage eines negativen Testergebnisses entweder zu verzichten oder aufgrund eigener Risikoeinschätzung der Infektionslage anders zu verfahren.

Verantwortung für Prüfungsdurchführung obliegt dem Berufskolleg

Ebenso wenig könne sich die Antragsgegnerin darauf berufen, dass ihr eine den Vorgaben der Verordnung gerecht werdende Organisation der Prüfung unmöglich sei und ihr kein Weisungsrecht gegenüber dem Berufskolleg zustehe. Die Antragsgegnerin führe selbst aus, dass sie die für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft zuständige Stelle und somit unter anderem auch für die Durchführung und Organisation der Abschlussprüfungen zuständig sei. Wie sie die Organisation konkret regele, obliege allein ihrem Verantwortungsbereich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/aw)

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Dokument-Nr.: 30191 Dokument-Nr. 30191

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