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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.05.2021
3 M 182/21 OVG, 3 O 183/21 OVG -

Gesamt­schuldnerische Haftung der Mitglieder einer häuslichen Gemeinschaft für Hundesteuer

Tochter muss Hundesteuer für von Mutter angeschafften Hund zahlen

Für die Mitglieder einer häuslichen Gemeinschaft kann je nach Hundesteuersatzung eine gesamt­schuldnerische Haftung für die Hundesteuer bestehen. Daher kann die Tochter zur Zahlung der Hundesteuer für eines von der Mutter angeschafften Hundes herangezogen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Mecklenburg-Vorpommern hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Bescheid von Juli 2019 wurden einer 25-jährigen Frau die Zahlung der Steuer für einen Yorkshire-Terrier für die Jahre 2015 bis 2019 in Höhe von jährlich 108 EUR auferlegt. Die Frau lebte bis Juli 2019 mit ihrer Mutter in einer Wohnung in Rostock zusammen. Den Hund hatte die Mutter im Jahr 2014 angeschafft und seitdem nicht die Hundesteuer gezahlt. Die Frau verweigerte die Zahlung der rückständigen Hundesteuer. Sie habe bei der Anschaffung des Hundes kein Mitspracherecht gehabt. Die Mutter habe den Hund aus eigenen Mitteln erworben und die Kostens eines Unterhalts getragen. Die Frau beantragte daher beim Verwaltungsgericht Schwerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Bescheid. Zudem beantragte sie Gewährung einstweiligen Rechtschutzes. Beides verweigerte das Gericht, wogegen sich die Beschwerde der Frau richtete.

Mitglieder einer häuslichen Gemeinschaft haften für Hundesteuer als Gesamtschuldner

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Für die Mitglieder einer häuslichen Gemeinschaft bestehe nach der Hundesteuersatzung der Hansestadt Rostock eine gesamtschuldnerische Haftung für die Hundesteuer. Hintergrund dessen sei die Annahme, dass bei einer gemeinsamen Haushaltsführung aus einem Topf gewirtschaftet wird, so dass es unerheblich sei, welches Haushaltsmitglied welche konkreten Kosten trägt. Da die Antragstellerin mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebte, bestehe die Steuerschuld für die Antragstellerin.

Keine Steuerschuld bei Aufnahme des Hundes gegen den Willen oder ohne Wissen des Haushaltsmitglieds

Eine Ausnahmekönne etwa dann bestehen, so das Oberverwaltungsgericht, wenn die Aufnahme des Hundes gegen den Willen oder ohne Wissen des Haushaltsmitglieds erfolgte. Dies sei von der Antragstellerin aber nicht geltend gemacht worden. Sie habe insbesondere nicht vorgetragen, sich erfolglos gegen die Aufnahme des Hundes in den gemeinsamen Haushalt gewehrt zu haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 04.02.2021
    [Aktenzeichen: 6 B 2463/20]
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Dokument-Nr.: 30514 Dokument-Nr. 30514

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 16.07.2021

Gilt dies ebenso für Wohngemeinschaften?

Vergleiche folgendes Urteil des SG München:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-15773?hl=true

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