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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2021
OVG 1 N 32/21 -

Entzug des Standplatzes für Wochenmarkt wegen Nichtbeachtung der Öffnungszeiten

Markthändler muss bei Öffnung des Marktes verkaufsbereit sein

Einem Markthändler kann der Standplatz für einen Wochenmarkt entzogen werde, wenn er wiederholt bei Öffnung des Marktes nicht verkaufsbereit war. Ein Markthändler muss die Öffnungszeiten des Marktes beachten. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2019 wurde einer Markthändlerin der Standplatz auf einem Wochenmarkt in Berlin entzogen, da diese bei Öffnung des Marktes um 8 Uhr wiederholt nicht verkaufsbereit war. Die Öffnungszeiten des Marktes waren in den Marktbestimmungen geregelt. Gegen den Entzug erhob die Händlerin Klage. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Da es zudem nicht die Berufung zuließ, beantragte die Klägerin deren Zulassung.

Rechtmäßigkeit des Entzugs des Standplatzes

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ließ die Berufung nicht zu. Wer wiederholt bei Öffnung des Marketers nicht verkaufsbereit ist, dem könne der Standplatz entzogen werden. Wegen der wiederholten Nichtbeachtung von Anordnungen und grundlegenden Regeln/Obliegenheiten bei der Teilnahme an einem Wochenmarkt könne der Klägerin ein vorsätzliches Handeln und mangelndes Problembewusstsein unterstellt werden. Es sei zu erwarten, dass sich ihr Verhalten auch in Zukunft nicht nachhaltig ändern werde. Ein nach Marktbeginn erfolgender Standaufbau und ein nach Gutdünken beginnender Verkauf wie auch die Nichtbeachtung von Anordnungen des Marktmeisters könne im Hinblick auf ein geordnetes Marktgeschehen wegen der sich daraus ergebenden negativen Vorbildfunktion gegenüber anderen Markthändlern nicht hingenommen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 31.03.2021
    [Aktenzeichen: 4 K 313.19]
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Dokument-Nr.: 30671 Dokument-Nr. 30671

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