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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2021
6 B 1105/21 -

Keine Pflicht des Rettungsassistenten zur Fortbildung zum Notfallsanitäter

Kein Eilrechtsschutz gegen Anordnung zur Fortbildung zum Notfallsanitäter

Zwar kann ein Rettungsassistent nicht dazu verpflichtet werden, eine Fortbildung zum Notfallsanitäter zu absolvieren. Gegen die Anordnung einer solchen Fortbildung besteht aber kein Eilrechtsschutz. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein bei der Feuerwehr beschäftigter Rettungsassistent sollte im August und September 2021 eine Fortbildung zum Notfallsanitäter absolvieren. Die Fortbildung sollte drei Wochen andauern und von Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr in Wohn- und Dienstnähe des Rettungsassistenten stattfinden. Der Rettungsassistent verweigerte die Fortbildung. Er führte Gewissengründen an. Er sehe sich den Aufgaben eines Notfallsanitäters nicht gewachsen und könne die damit verbundene Verantwortung nicht übernehmen. Er erhob daher Klage und beantragte Eilrechtsschutz gegen die Anordnung zur Fortbildung. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag auf Eilrechtsschutz ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Rettungsassistenten.

Zweifel an Pflicht zur Fortbildung zum Notfallsanitäter

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hielt zwar das Bestehen einer Pflicht zur Fortbildung zum Notfallsanitäter für zweifelhaft. Denn die Anordnung zu Fort- und Ausbildungspflicht sei nur rechtmäßig, wenn sie sich in Grenzen der dem Beamten obliegenden Fortbildungspflicht halte. Daran bestehen hier Bedenken, da die Ausbildung zum Notfallsanitäter und die Ausbildung zum Rettungsassistenten sich hinsichtlich der Ausbildungsdauer und -ziele wesentlich voneinander unterscheiden.

Kein Eilrechtsschutz gegen Anordnung zur Fortbildung zum Notfallsanitäter

Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Eilrechtsschutzantrag dennoch ab. Der Rettungsassistent hätte nämlich glaubhaft machen müssen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträgliche Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Eine solche Sachlage sei hier nicht gegeben.

Keine Unzumutbarkeit der Fortbildung

Dem Rettungsassistenten werden mit der Fortbildung nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nichts Unzumutbares abverlangt. Die Teilnahme an dem Lehrgang sei für ihn weder in zeitlicher noch in anderer Hinsicht mit erheblichen Nachteilen verbunden. Zudem sei mit der Fortbildung nicht die Verpflichtung verbunden, als Notfallsanitäter tätig zu werden. Zwar könne die Nichtteilnahme an der Fortbildung Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen. Jedoch sei es nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, das Verhalten eines Beamten im Vorhinein dergestalt rechtlich abzusichern, dass ihm Schutz vor einem möglichen Disziplinarverfahren zuteil wird.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 24.06.2021
    [Aktenzeichen: 19 L 1105/21]
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Dokument-Nr.: 30711 Dokument-Nr. 30711

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