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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 11.01.2022
VG 21 L 640/21 V -

Kein Visum ohne persönliche Botschafts­­vorsprache

Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt

Ausländer, die ein Visum zur Einreise nach Deutschland begehren, müssen zur Klärung der Anspruchs­voraussetzungen grundsätzlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung persönlich vorsprechen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes einer 26 Jahre alten Frau aus Afghanistan und ihres zweieinhalbjährigen Kindes abgelehnt, die ein Visum zum Nachzug zu ihrem eingebürgerten deutschen Ehemann bzw. Vater begehren.

Die Visumantragsteller registrierten sich im Dezember 2019 auf der Terminwarteliste der Deutschen Botschaft in Kabul und suchten, nachdem sie bis August 2021 noch keinen Termin erhalten hatten, Ende August 2021 beim Verwaltungsgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz nach. Sie erhielten einen Vorsprachetermin - im Hinblick auf die Machtübernahme durch die Taliban - bei der nunmehr zuständigen Botschaft in Islamabad in Pakistan für Oktober 2021 und erneut für November 2021. Beide Termine konnten die Antragsteller nicht wahrnehmen, weil die Ausreise aus Afghanistan fehlschlug. Sie machen geltend, aufgrund der besonderen Situation in Afghanistan könne von ihnen keine persönliche Vorsprache bei der Botschaft verlangt werden; die von ihnen eingereichten Unterlagen wie Passkopien und Kopien der Eheurkunde müssten ausreichen.

VG: Kein strukturelles Organisationsdefizit

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die Entscheidung über eine Visumerteilung setze grundsätzlich eine vorherige persönliche Vorsprache der jeweiligen Antragsteller voraus, um die erforderlichen Erkenntnisse insbesondere über deren Identität zu gewinnen. Der Gesetzgeber habe im Aufenthaltsgesetz ausdrücklich bestimmt, dass bei jeder Beantragung eines nationalen Visums zur Feststellung und Sicherung der Identität Fingerabdrücke genommen und Lichtbilder gefertigt werden sollten. Es liege kein Ausnahmefall vor. Mit der bloßen Vorlage von Passkopien könne die Identität nicht hinreichend geklärt werden, zumal das Legalisationsverfahren in Afghanistan ausgesetzt sei. Die lange Wartezeit seit Registrierung auf der Terminwarteliste begründe keine Ausnahme. Diese beruhe auf - der besonderen Situation in Afghanistan geschuldeten - Kapazitätsengpässen der Auslandsvertretung und nicht auf einem strukturellen Organisationsdefizit. Daran ändere auch die Machtübernahme der Taliban nichts, da eine Vorsprache in Islamabad grundsätzlich möglich sei. Auch das erstrebte Visum könnten die Antragsteller nur nutzen, wenn sie Afghanistan verlassen könnten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 31320 Dokument-Nr. 31320

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