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Landgericht Regensburg, Beschluss vom 25.02.2022
SR StVK 193/20 -

Erstmalige Ausführung eines Gefangenen nach langjähriger Haft bedarf nicht Uniformierung der begleitenden Vollzugsbeamten und Befestigung der Handfessel an Bauchgurt

Ausführung kann aber an wenig belebten Ort stattfinden

Bei einer erstmaligen Ausführung eines Gefangenen nach langjähriger Haft ist es nicht erforderlich, dass die begleitenden Vollzugsbeamten uniformiert sind und der Gefangene mittels am Bauchgurt befestigte Handfessel gesichert ist. Jedoch kann die Ausführung an einem wenig belebten Ort stattfinden. Dies hat das Landgericht Regensburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2020 wurde ein Strafgefangener in Bayern das erste Mal seit Haftantritt ausgeführt. Der Gefangene saß wegen eines schweren Gewaltverbrechens seit dem Jahr 2012 eine lebenslange Haftstrafe ab. Gegen die Art und Weise der Ausführung klagte der Gefangene. Er bemängelte unter anderem, dass die ihn begleiteten vier Vollzugsbeamten uniformiert waren und er mit einer am Bauchgurt befestigte Handfessel gesichert war. Er habe sich dadurch erniedrigt und diskriminiert gefühlt. Zudem beschwerte er sich darüber, dass die Ausführung an einem wenig belebten Ort stattgefunden hatte. Er hätte sich lieber einen Stadtbesuch gewünscht.

Rechtswidrigkeit der Ausführung wegen Uniformierung der Vollzugsbeamten

Das Landgericht Regensburg entschied, dass die Ausführung rechtswidrig gewesen sei, weil die Vollzugsbeamten uniformiert waren. Es sei ein besonderes Interesse des Gefangen anzuerkennen, während der Ausführung nicht als Gefangener erkannt zu werden. Allein mit der Fluchtgefahr könne die Uniformierung nicht begründet werden. Schon aufgrund der Anzahl der Vollzugsbeamten habe jeder Fluchtversuch verhindert werden können. Eine Uniformierung sei dazu nicht notwendig gewesen.

Rechtswidrigkeit der Fesselung während Ausführung

Nach Auffassung des Landgerichts sei zudem die Fesselung des Gefangenen während der Ausführung rechtswidrig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Fesselung gemäß § 96 Abs. 4 BayStVollzG haben nicht vorgelegen. Eine erhöhte Fluchtgefahr sei nicht ersichtlich gewesen. Soweit angeführt wurde, dass das Verhalten des Gefangene erst noch vorsichtig beobachtet werden musste, hielt das Landgericht dies für unzureichend. Ein eventuell bestehender Fluchtanreiz begründe keine erhöhte Fluchtgefahr. Ohnehin haben die vier anwesenden Vollzugsbeamten eine Flucht verhindern können.

Zulässigkeit der erstmaligen Ausführung an wenig belebten Ort

Das Landgericht hielt den Ort der Ausführung, an in dem erstmal nur sporadischer Kontakt zu Zivilisten bestand, für zulässig. Zum einen habe dadurch eine eventuelle Reizüberflutung des Gefangenen vermieden werden können. Zum anderen sei eine Überprüfung und Evaluierung des Verhaltens und der Reaktion des Gefangenen möglich gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2022
Quelle: Landgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)

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