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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2022
24 CS 21.2636 -

Transport von Waffen auf Rückbank eines Pkw begründet Entzug der Waffenerlaubnis

Gravierender Verstoß gegen Waffengesetz

Wer Waffen auf der Rückbank seines Pkw transportiert, verstößt in gravierender Weise gegen das Waffengesetz. Dies kann den Entzug der Waffenerlaubnis nach sich ziehen. Dies hat der Bayerische Ver­waltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2020 wurden in Bayern bei Abrissarbeiten mehrere funktionsfähige Waffen entdeckt. Da einer der Arbeiter Jäger war, sollte dieser auf Weisung seines Chefs die Waffen mit seinem Pkw zur Polizei bringen. Der Jäger lud die Waffen sodann auf die Rückbank seines Pkw und fuhr zur Polizei. Aufgrund dieses Verhaltens widerrief die zuständige Behörde die Waffenbesitzkarten mit sofortiger Wirkung. Dagegen erhob der Jäger Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Jägers.

Schwerwiegender Verstoß gegen Waffengesetz wegen Transports der Waffen auf Rückbank

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Jäger habe in schwerwiegender Weise gegen das Waffengesetz verstoßen. Ihm sei auch als Jäger nicht erlaubt gewesen, die Waffen ohne Erlaubnis auf der Rückbank seines Pkw zu transportieren. Dies habe eine gravierende Sicherheitsgefährdung bedeutet. Die Waffen haben mit schnellen und wenigen Handgriffen in Besitz genommen werden können.

Ehrbare Absicht für Transport unerheblich

Für unbeachtlich hielt der Verwaltungsgerichtshof die ehrbare Absicht des Jägers. Auch wenn der Transport der Waffen dem ehrbaren Ziel gedient habe, die Waffen der Polizei zu übergeben, habe der Jäger wissen müssen, dass der Transport eine gravierende Sicherheitsgefährdung darstelle und gegen die waffenrechtlichen Vorschriften verstoße. Er habe zumindest leichtsinnig gehandelt und damit seine fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften gezeigt. Gerade mit seinem fachkundigen Wissen habe es nahegelegen, die Polizei anzurufen und die Waffen abholen zu lassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2022
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 27.09.2021
    [Aktenzeichen: RO 4 S 21.1250]
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Dokument-Nr.: 31633 Dokument-Nr. 31633

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Kommentare (2)

 
 
Kannt schrieb am 13.04.2022

Peinlich solch eine Rechtssprechung

Fruufus Maximus schrieb am 12.04.2022

Wenn korrektes Handeln wegen einer Formalie, die bei sachlicher Betrachtung eine nach aller Lebenswahrscheinlichkeit nicht zu erwartende Gefährdung solche Konsequenzen nach sich zieht, braucht sich dieser Rechtsstaat nicht zu wundern, wenn bisher gesetzestreue Bürger ihm den Rücken kehren.

Was für Richter sind das, die einen durchaus verantwortungsbewusst und dazu noch während der Arbeit auf Weisung seines Chefs handelnden Bürger dafür sanktionieren? Wäre der unberechtigte Zugriff auf die Waffen nach Fund für die Dauer bis zum Eintreffen der Polizei denn nicht ebenso möglich gewesen?

Sollte die Polizei diese Anzeige gegen den Bürger gestellt haben, dann dürfte man sich zukünftig auch nicht wundern, wenn der Bürger eine an sich gesetzmäßige Kooperation mit der Polizei sich zweimal überlegt.

Man kann nur hoffen, dass der Kläger das Bundesverwaltungsgericht als nächste Instanz dafür in Anspruch nehmen kann und das dort ein bürgernäheres Rechtsverständnis herrscht, als in Bayern.

Hätte der Arbeiter die Waffen nach Fund einfach verschwinden lassen, dann hätte er wohl heute noch seinen Waffen- und seine Jagdschein.

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