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Oberverwaltungsgericht Sachsen, Beschluss vom 03.12.2022
6 B 303/22 -

Aus Wohnung verwiesener Ehemann hat Anspruch auf Abholung persönlicher Gegenstände

Unzulässiger Verweis auf Möglichkeit der Abholung durch Dritte

Wird eine Ehemann wegen Gewalttaten aus der Ehewohnung verwiesen, so hat er einen Anspruch auf Abholung seiner persönlichen Gegenstände. Der Verweis auf die Möglichkeit der Abholung durch Dritte ist unzulässig. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehemann wurde im Jahr 2022 aus der in Leipzig liegenden Ehewohnung verwiesen, da er sich gewalttätig gegenüber seiner Ehefrau gezeigt hatte. Nachfolgend wollte der Ehemann seine persönlichen Gegenstände aus der Wohnung holen, was ihm polizeilich untersagt wurde. Er wurde auf die Möglichkeit einer Abholung der Gegenstände durch Dritte verwiesen. Der Ehemann war damit nicht einverstanden und ging daher gerichtlich gegen das Verbot vor. Das Verwaltungsgericht Leipzig entschied gegen ihn. Nunmehr hatte das Oberverwaltungsgericht Sachsen eine Entscheidung zu treffen.

Anspruch auf Abholung der persönlichen Gegenstände

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen entschied zu Gunsten des Ehemanns. Die Polizei habe unverzüglich sicherzustellen, dass dem Ehemann auf seine Bitte hin unverzüglich die Abholung in der Ehewohnung befindlicher persönlicher Gegenstände dadurch ermöglicht werde, dass die Polizei die Ehefrau von der Abholung vorher in Kenntnis setzt und ihm durch die Begleitung von Polizeibeamten die Abholung ermöglicht werde.

Unzulässiger Verweis auf Abholung durch Dritte

Der Verweis auf eine Abholung durch Dritte sei rechtswidrig, so das Oberverwaltungsgericht. Der Ehemann habe Anspruch auf persönliche Abholung der Gegenstände. Eine Abholung durch Dritte gewährleiste nicht in gleicher Weise, dass der Ehemann selbst die nötigen Gegenstände aufsuchen und mitnehmen kann.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss vom 02.12.2022
    [Aktenzeichen: 3 L 706/22]
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Dokument-Nr.: 32594 Dokument-Nr. 32594

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Kommentare (3)

 
 
Max schrieb am 08.04.2023

... schön wenns so einfach funktionieren würde. In 2021 bin ich unter Vortäuschung falscher Tatsachen aus meinem Haus entfernt worden. Mir wurde häusliche Gewalt unterstellt (noch Frau und Freundin beide Ärzte unterspritzten ihr Blut um Hämatome zu erzeugen und eine lustige Geschichte dazu für die Polizei). Vor den Augen meiner geschockten Tochter wurde ich aufgefordert das Haus sofort zu verlassen (nur die Kleidung, welche ich gerade anhatte durfte ich mitnehmen). Meine Tochter beteuerte vor den Beamten, dass ich nicht mit der Mamma gestritten habe und die Mamma ja auch gerade erst mit der Freundin nach Hause gekommen sei. das interessierte aber nicht. Aufbauend auf den Polizeieinsatz wurde einstweilige Anordnung beantragt und vom FamG. durchgewunken. In der Hauptverhandlung wurde zwar festgestellt, dass keine Gewalt vorlag und die Ermittlungen eingestellt wurde, jedoch lag nun das "Kindeswohl" im Fokus des FamG. und ich durfte mein Haus weiterhin nicht betreten. Mit Bezug auf o.g. Urteil kreutzte ich mit der Polizei zum Termin auf. Frau und Kind schauten aus dem Fenster, sahen die Polizei und öffneten die Tür einfach nicht. Leider kann die Polizei da nichts machen und meinte ich solle eine Strafanzeige (wegen Unterschlagung) stellen, was ich umgehend machte…. Seit zwei Jahren komme ich nicht an meine Sachen, Unterlagen u.s.w. LG

Gunn schrieb am 02.02.2023

"... Eine Abholung durch Dritte gewährleiste nicht in gleicher Weise, dass der Ehemann selbst die nötigen Gegenstände aufsuchen und mitnehmen kann."

So'n Quatsch. Schonmal was von VR-Brillen gehört, liebes OVG? Aber nee, dann doch lieber den Schläger-Ehemann nochmal in die Wohnung lassen und es riskieren, dass er ihr zum Abschied nochmal ordentlich eine klatscht.

Ingrid Okon antwortete am 03.02.2023

das habe ich auch erst gedacht, aber es steht geschrieben, dass die Polizei anwesend sein soll.

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