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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2023
2 StR 310/22 -

Verurteilung wegen Mordes in mittelbarer Täterschaft durch telefonische Einwirkung rechtskräftig

Urteil des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf

Das Landgericht Limburg hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen versuchten Mordes und wegen Sich-Bereiterklärens zu einem Mord unter Einbeziehung einer früheren Freiheitsstrafe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Darüber hinaus hat es die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs­verwahrung angeordnet. Der Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil verworfen.

Der Angeklagte hatte aus sexuellem Sadismus eine Vorliebe für Scheinhinrichtungen gefesselter Frauen entwickelt. Nachdem er dies vielfach mit Prostituierten praktiziert hatte, was zu entsprechenden Vorverurteilungen geführt hatte, suchte er auch über Internet-Foren (Suizidchat, Forum Hoffnungsschimmer) Kontakt zu krankheitsbedingt emotional instabilen jungen Frauen, die er nun zu überreden versuchte, sich von ihm durch Erhängen töten zu lassen bzw. sich selbst zu erhängen, wobei er dem Tötungsvorgang aus sexueller Motivation heraus per Skype oder zumindest telefonisch beiwohnen wollte.

Zwei Taten konnten im letzten Moment verhindert werden

Im Mai 2012 überredete er so eine junge psychisch kranke Frau dazu, mit ihm den Geschlechtsverkehr durchzuführen und sich anschließend von ihm im Wald erhängen zu lassen. Die Mutter der jungen Frau erfuhr von der geplanten Tötung und konnte die Tat im letzten Moment durch Einschaltung der Polizei verhindern. Im Juli 2015 versuchte der Angeklagte eine andere junge, suizidgefährdete Frau zu manipulieren, sich selbst mittels eines Gürtels zu strangulieren. Im letzten Moment kam die junge Frau - mit der Schlinge um den Hals auf einem wackeligen Stuhl stehend - zur Besinnung. Im Februar 2016 strangulierte sich eine psychisch labile junge Frau auf Betreiben des Angeklagten mit einem Gürtel zu Tode. Der Angeklagte hatte ihr zuvor vorgespiegelt, bei einer Strangulation mit einem Gürtel handele es sich um einen ungefährlichen Vorgang zum "Druckabbau". Schließlich überredete er im April 2016 eine weitere Frau dazu, sich von ihm in einem Wald nach Durchführung des Geschlechtsverkehrs erhängen zu lassen. Bei Abholung des Opfers am Hauptbahnhof in Gießen wurde der Angeklagte festgenommen.

Verurteilung wegen Mordes und versuchten Mordes bestätigt

Das Landgericht Limburg hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen versuchten Mordes und wegen Sich-Bereiterklärens zu einem Mord verurteilt. Der BGH hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil verworfen. Die Überprüfung des Urteils des Landgerichts Limburg hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

Vorinstanz:
  • Landgericht Limburg an der Lahn, Urteil vom 22.03.2022
    [Aktenzeichen: 2 Ks - 3 Js 9407/12]
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Kommentare (2)

 
 
Ingrid Okon schrieb am 31.03.2023

ich hoffe, der kommt nie wieder raus!!!

Roland Berger antwortete am 03.04.2023

Hallo Frau Okon,

seit dem 01.06.2013 muß der Sicherungsverwahrte jährlich überprüft werden, ob er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Da psychologische Gutachten nur eine Prognose sein können, besteht durchaus die Möglichkeit, daß der Sicherungsverwahrte Gelegenheit erhält, seine Tat(en) zu wiederholen. Hierzu gibt es ja genügend Beispiele bei aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Sexualstraftätern.

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