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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2023
- 1 S 5/23 -
Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstandregelungen zu Spielhallen und Schulen einhalten
Früheres Nichteinschreiten begründet keinen Vertrauensschutz
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mehrere Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, wonach Wettvermittlungsstellen, die im Land Berlin ohne Erlaubnis betrieben werden und den Mindestabstand zu erlaubten Spielhallen (500 m) bzw. zu Schulen (200 m) nicht einhalten, vorerst schließen müssen.
Seit Ende 2020 dürfen konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten im Internet und über stationäre
Nach Neuregelung wegen Nichteinhaltung der Mindestabstände Verbote ausgesprochen
Nunmehr hat das zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten unter Berufung auf die fehlenden Erlaubnisse und die Nichteinhaltung der jeweiligen Mindestabstände verschiedenen Wettveranstalterinnen in Bezug auf mehrere Standorte verboten, dort weiterhin Sportwetten zu veranstalten, und zugleich den Betreibern dieser
OVG hat weder unions- noch verfassungsrechtliche Bedenken
Die dagegen erhobenen Beschwerden blieben ohne Erfolg. Zur Begründung hat das OVG ausgeführt, es bestünden weder unions- noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Erlaubnisverfahren und die Abstandsregelungen. Grundsätzlich entspreche es dem Gesetzeszweck, den weiteren Betrieb einer formell illegalen und in der Sache nicht erlaubnisfähigen Wettvermittlungsstelle zu untersagen. Es sei ausdrücklich Ziel des Glücksspielstaatsvertrages 2021, die Anzahl der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)
- Mindestabstandsgebot von 250 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen voraussichtlich unionsrechtswidrig
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2023
[Aktenzeichen: 23 Cs 22.2677]) - Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 05.10.2022
[Aktenzeichen: 24 K 1472/21, 24 K 1475/21 und 24 K 4215/21])
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Dokument-Nr. 32853
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