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Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Beschluss vom 13.02.2023
771 C 22/19 -

Vollstreckung einer Rückbaupflicht eines Wohnungseigentümers mittels Zwangsgeld

Überlassung der Wohnung an Dritte unerheblich

Die Rückbaupflicht eines Wohnungseigentümers ist gemäß § 888 ZPO mittels Zwangsgeldes zu vollstrecken. Dabei ist grundsätzlich unbeachtlich, dass der Wohnungseigentümer die Wohnung einen Dritten überlassen hat. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2022 wurde ein Wohnungseigentümer vom Landgericht Berlin zu einem Rückbau verpflichtet. Zwischenzeitlich hatte dieser seine Wohnung verkauft. Da er sich weigerte die Rückbauarbeiten vorzunehmen, stellte sich die Frage, wie die Rückbaupflicht zu vollstrecken ist.

Vollstreckung mittels Zwangsgeldes

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied, dass die Rückbaupflicht gemäß § 888 ZPO mittels Zwangsgeldes zu vollstrecken sei. Dabei spiele keine Rolle, dass der Schuldner seine Wohnung veräußert hat. Erst wenn alle dem Schuldner möglichen Anstrengungen, den Dritten rechtlich notfalls mit Gerichtshilfe und tatsächlich auf andere Weise zur Zustimmung und Mitwirkung zu zwingen, fehlgeschlagen sind, werde kein Zwangsmittel verhängt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2023
Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2023, 408/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Vollstreckungsrecht | Wohneigentumsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Rückbau | Vollstreckung | Zwangsgeld
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2023, Seite: 408
GE 2023, 408

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 32978 Dokument-Nr. 32978

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