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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2023
4 S 11/23 -

Zweifel an Verfassungstreue rechtfertigt Entlassung

Verfassungs­feindliche Einstellung als Grund für Entlassung nicht erforderlich

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung der Polizei Berlin, einen 21-jährigen Kriminal­kommissar­anwärter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, für rechtmäßig erklärt und den Antrag des Polizeibeamten auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Dienstbehörde hatte festgestellt, dass der Polizeibeamte zahlreiche Internetbeiträge der "Neuen Rechten" verfolgte und mehrere von ihnen likte. Die Beiträge enthielten Schmähungen von Muslimen, Gleichsetzungen von Coronaschutzmaßnahmen mit der Verfolgung von Juden im Nationalsozialismus und die Verächtlichmachung von Repräsentanten der Bunderepublik Deutschland.

Zweifel an Verfassungstreue rechtfertigt Entlassung

Das OVG hat bekräftigt, dass allen Landesbeamten ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin abzuverlangen sei. Es sei unverzichtbar, dass die Beamten den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejahten und sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzierten, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angriffen, bekämpften und diffamierten. Bestünden begründete Zweifel an der Verfassungstreue eines Beamten auf Widerruf, müsse die Dienstbehörde ihn entlassen. Es sei nicht notwendig, dass eine verfassungsfeindliche Einstellung erwiesen sei. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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Kommentare (3)

 
 
Gefreiter Klammerbeutel schrieb am 15.08.2023

Es bedarf begründeter Zweifel - welche aber nicht nachzuweisen sind. Germoney at its best.

Martin schrieb am 08.08.2023

und wie ist das mit einem Beamten "nicht mehr" auf Widerruf - also demnach im festen entgültigen Beamtenverhältnis ? Da können sie dann machen was sie wollen ?

Martin schrieb am 08.08.2023

und wie ist das mit einem Beamten "nicht mehr" auf Widerruf - also demnach im festen entgültigen Beamtenverhältnis ? Da können sie dann machen was sie wollen ?

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