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Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 15.11.2023
3 U 1722/23 -

Unzulässigkeit des großformatigen Weinetiketts "Foot Print Reduziert Deinen CO2 Fußabdruck"

Herstellung des Weins trägt entgegen Verbraucher­erwartung nicht zur CO2-Reduzierung bei

Ein auf der Vorderseite einer Weinflache großformatig angebrachtes Etikett "Foot Print Reduziert Deinen CO2 Fußabdruck" ist so zu verstehen, dass die Herstellung des Weins zur CO2-Reduzierung beiträgt. Ist dies nicht der Fall und bezieht sich das Etikett nur auf die Verwendung der Flasche, liegt eine irreführende Werbung vor. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Verbraucherzentrale klagte im Jahr 2022 vor dem Landgericht Amberg gegen einen Lebensmittel-Discounter auf Unterlassung einer Werbeaussage. Der Discounter verkaufte eigenen Rot- und Weißwein, auf deren Flaschen sich auf der Vorderseite großformatig das Etikett "Foot Print Reduziert Deinen CO2 Fußabdruck" befand. Der Schriftzug war in Form eines Fußabdrucks gestaltet. Die Zehen bestanden aus diversen Umweltsymbolen. Umrahmt war das Etikett mit stilisierten Pflanzenblättern. Das Etikett sollte nach dem Willen des Discounters auf die umweltfreundliche Verwendung der Flasche hinweisen. Die Verbraucherzentrale meinte aber, die Verbraucher würden das Etikett so verstehen, dass die Herstellung des Weins besonders nachhaltig sei. Das Landgericht gab der Unterlassungsklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Discounters.

Anspruch auf Unterlassung wegen irreführender Werbung

Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Anspruch auf Unterlassung bestehe, da die Werbung auf den Weinflaschen irreführend sei. Die Werbeaussage sei so zu verstehen, dass der in der Flasche enthaltene Wein in irgendeiner Weise zur Reduzierung des CO2-Fußabdrucks beitrage. Die Verbraucher seien daran gewöhnt und gehen davon aus, dass sich die das Vorderseitenetikett prägenden Angaben auf das Produkt selbst und nicht auf dessen Verpackung beziehen.

Kein Vorliegen einer klaren und unmissverständlichen Erklärung

Soweit der Discounter angab, auf dem rückseitigen Etikett werde die Aussage erklärt, genügte dies dem Oberlandesgericht nicht. Ein durch ein blickfangmäßig herausgestellte Aussage veranlasster Irrtum könne nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat. Es hätte daher bereits auf der Vorderseite des Etiketts der Weinflasche ein aufklärender Hinweis erfolgen müssen, der den Verbraucher hinreichend deutlich vor Augen führt, dass allein die Flasche den behaupteten ökologischen Vorteil liefert. Auch ein Sternchenhinweis sei möglich gewesen, der eine eindeutige Zuordnung zwischen den herausgestellten Angaben und den ergänzenden Produktinformationen ermöglicht.

Besondere Anforderungen an Werbung mit Umweltschutzbegriffen

An der Zulässigkeit der Werbung mit Umweltschutzbegriffen seien nach Auffassung des Oberlandesgerichts besondere Anforderungen zu stellen und diese seien nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Denn die beworbene Umweltverträglichkeit einer Ware habe mittlerweile großen Einfluss auf das Kaufverhalten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2024
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Amberg, Urteil vom 14.07.2023
    [Aktenzeichen: 41 HK O 959/22]
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Dokument-Nr.: 33669 Dokument-Nr. 33669

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