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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 26.01.2007
6 L 1937/06 -

Polizist muss umziehen - Arbeitgeber erzwingt Beamten-Umzug

Langer Fahrtweg erschwert Rückenschmerzen

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass ein Polizeibeamter seinen Wohnsitz in der Nähe seines Dienstortes nehmen muss, wenn dies erforderlich zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seines Dienstes ist.

Der Polizist leidet seit längerer Zeit unter Rückenbeschwerden und hat deshalb in den letzten Jahren öfter krankheitsbedingt gefehlt. Der Amtsarzt stellte nun fest, dass aus ärztlicher Sicht ein längerer Anfahrtsweg zum Dienst unbedingt zu vermeiden sei und die tägliche Fahrtzeit hin und zurück jeweils maximal eine halbe Stunde betragen solle. Der Beamte, der in der Westpfalz wohnt, wurde daraufhin vom Dienstherrn aufgefordert, in den Bereich seiner Dienststelle im südpfälzischen Raum umzuziehen.

Sein hiergegen gerichteter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht Neustadt abgelehnt. Die Richter berufen sich in ihrem Beschluss auf eine Vorschrift des Landesbeamtengesetzes, nach der ein Beamter seine Wohnung so zu nehmen hat, dass er in der ordnungsgemäßen Dienstausübung nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung könne auch darin liegen, dass er durch die Fahrt zur Arbeit in einem der Dienstausübung abträglichen Maße körperlich beansprucht werde. Davon sei aufgrund der amtsärztlichen Feststellungen auszugehen, denn der bisherige Anfahrtsweg vom Wohnort in der Westpfalz zur Dienststelle in der Südpfalz betrage einfach 67 km. Auch wenn der Wohnortwechsel für den Betroffenen und seine Familie durchaus persönliche Belastungen mit sich bringe, hält das Gericht einen Umzug nicht für unzumutbar. Dass der Beamte sein Familienheim 67 km entfernt von seiner langjährigen Dienststelle errichtet habe, falle in seinen Verantwortungsbereich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/07 des VG Neustadt vom 13.02.2007

Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht | Verwaltungsrecht
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Dokument-Nr.: 3819 Dokument-Nr. 3819

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