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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.09.2007
7 G 2700/07(2) -

Verbot eines Pokerturniers ist zulässig

Erforderliches Startgeld macht Veranstaltung zu unerlaubtem Glücksspiel

Bei einem Pokerturnier für das ein Startgeld zu entrichten ist, handelt es sich um ein unerlaubtes Glückspiel. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschieden.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag eines in Heilbronn ansässigen Veranstalters von Pokerturnieren auf Verpflichtung der Stadt Frankfurt am Main ein in einem Frankfurter Hotel geplantes Pokerturnier vorläufig nicht zu untersagen, abgelehnt.

Die für das Lotterierecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat festgestellt, dass das geplante Pokerturnier als unerlaubtes Glücksspiel anzusehen sei, so dass eine Untersagung der Veranstaltung rechtmäßig sei.

Pokerturnier ist Glücksspiel i.S.d. Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland

Das geplante Pokerturnier sei als Glücksspiel i. S. d. § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland anzusehen. Nach dieser Bestimmung liege ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge. Hier sei ein Vermögenswert zu leisten, der notwendige Bedingung für die Teilnahme am Spiel sei und somit als Entgelt anzusehen sei. Dabei sei es unerheblich, dass die Vermögensleistung der Teilnehmer hier als Startgeld und nicht als Einsatz bezeichnet werde. Es seien auch keine Umstände glaubhaft gemacht worden, die dazu führen könnten, dass das Startgeld der beteiligten Teilnehmer vorliegend nicht als Entgelt i. S. d. § 3 Abs. 1 Staatsvertrag zum Lotteriewesen bezeichnet werden könne. Das Gericht gehe, anders als das Verwaltungsgericht Cottbus auch nicht davon aus, dass durch das Startgeld hier nur ein Betrag gezahlt werde, der mit dem eigentlichen Spiel nichts zu tun habe, da auch dann, wenn durch die Teilnehmergebühren die Organisation des Turniers bezahlt werde, ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt werde. Ob die Veranstalter mit der Durchführung des Turniers einen wirtschaftlichen Gewinn machten, sei für die Einstufung als Glücksspiel unerheblich. Darüber hinaus ergebe sich auch nicht, dass die Startgelder hier komplett für die Organisation des Turniers aufgebraucht würden.

Für Gewinnchance ist Startgeld zu entrichten

Die Entrichtung des Startgeldes erfolge auch für den Erwerb einer Gewinnchance. Nach der Ankündigung des Turniers im Internet hätten die Preise einen erheblich höheren Wert als die entrichteten Startgelder. Die angekündigte Untersagung des geplanten Pokerturniers durch die Stadt Frankfurt am Main widerspreche auch nicht der Verwaltungspraxis im Regierungsbezirk Darmstadt. Das Regierungspräsidium Darmstadt habe den Bevollmächtigten der Antragstellerin lediglich mitgeteilt, dass man nur dann nicht gegen Pokerturniere einschreite, wenn von den Teilnehmern nur ein Eintrittsgeld von maximal 15,-- Euro pro Person zur Deckung eines Teils der Kosten der Veranstaltung verlangt werde. Hier liege das Startgeld jedoch mit 40,-- Euro bei einer Online-Anmeldung bzw. 45,-- Euro bei einer Offline-Anmeldung deutlich über dieser Grenze.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/07 des VG Frankfurt am Main vom 27.09.2007

Aktuelle Urteile aus dem Glücksspielrecht

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