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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2008
- 7 V 7342/07 -
Finanzamt macht auch vor Kaufhaustoiletten nicht halt
Auch Toilettenpächter müssen von vereinnahmten Toilettengroschen Umsatzsteuer abführen
Ein "Toilettenpächter", der sich gegenüber Kaufhaus- und Einkaufscenterbetreibern zur Unterhaltung und Reinigung der dort befindlichen Toiletten verpflichtet, ohne von diesen dafür eine Geldzahlung zu erhalten, hat auf das von den Kunden freiwillig entrichtete Geld (Toilettengroschen) Umsatzsteuer zu entrichten. Das geht aus einem Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
Umsatzsteuer wird auf entgeltlich erbrachte Dienstleistungen fällig. Der Antragsteller machte geltend, dass er keine entgeltliche Leistung in diesem Sinne erbringe, da er die Kunden nicht zwingen könne, für die Toilettenbenutzung ein Entgelt zu entrichten und auch keinen Einfluss auf die Höhe habe.
Gericht: Umsatzsteuerbescheid ist rechtmäßig
Die Richter hatten jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Finanzamt
Es kommt nicht darauf an, ob die Kunden wussten, wer den Toilettengroschen erhält
Den Beteiligten sei klar, dass der Antragsteller auf die Vereinnahmung der
Beschwerde eingelegt
Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung Beschwerde beim Bundesfinanzhof in München eingelegt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.07.2008
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Dokument-Nr. 6359
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