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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.07.2008
BVerwG 9 B 15.08 -

Naturschutz: Klage gegen Hochmoselquerung (B 50) erfolglos

Der „Hochmoselübergang“ - eine Teilstrecke des autobahnähnlichen Ausbaus der B 50 zwischen der Bundesautobahn 1 und der Hunsrückhöhenstraße - kann gebaut werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Mit seiner auf die Verletzung naturschutzrechtlicher Vorschriften gestützten Vereinsklage gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben, das Bestandteil einer großräumigen West-Ost-Straßenachse ist, die den niederländischen und belgischen Raum mit dem Rhein-Main-Gebiet verbinden soll, hatte der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) zunächst Erfolg. Die Planfeststellungsbehörde reagierte auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2004 bestätigten Beanstandungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz mit einem ergänzenden Planfeststellungsbeschluss, der zur Sicherung der Naturschutzverträglichkeit des Vorhabens auf der Grundlage weiterer Gutachten ein Maßnahmepaket vorsah, das u.a. Ausgleichsmaßnahmen für bedrohte Spechtarten in einem betroffenen Vogelschutzgebiet und Querungshilfen für gefährdete Fledermausarten umfasste; ferner wurden Befreiungen von artenschutzrechtlichen Verboten erteilt. Die erneute Klage des BUND, der vor allem geltend machte, das Vorhaben sei nach wie vor mit den Erhaltungszielen der betroffenen Vogelschutz- und FFH-Gebiete unverträglich, wies das Oberverwaltungsgericht Rheinlad-Pfalz ab: Der ergänzte Planfeststellungsbeschluss stehe nunmehr mit dem europäischen und nationalen Vogel-, Habitat- und Artenschutzrecht in Einklang.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde des BUND hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt zurückgewiesen, weil Gründe für die Zulassung der Revision nicht gegeben seien. Der Rechtsstreit werfe keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Oberverwaltungsgericht weiche auch nicht von höchstrichterlichen Entscheidungen ab und habe nicht verfahrensfehlerhaft entschieden, insbesondere nicht gegen die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 48/08 des BVerwG vom 30.07.2008

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Dokument-Nr.: 6444 Dokument-Nr. 6444

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