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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2008
OVG 4 S 38.08, OVG 4 S 42.0 -

Versetzung von Lehrern innerhalb des Landes Brandenburg offensichtlich rechtswidrig

Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte müssen gleich behandelt werden

Das Oberverwaltungsgericht hat zwei verbeamteten und in Vollzeit beschäftigten Lehrern, die sich gegen ihre zum Schuljahresbeginn verfügte Versetzung aus dem Schulamtsbezirk Frankfurt (Oder) in den Schulamtsbezirk Brandenburg an der Havel wenden, vorläufigen Rechtsschutz gewährt. In einem der Fälle hatte bereits das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) die Versetzung suspendiert, weil es das Mitbestimmungsrecht des Personalrats als verletzt ansah. Im anderen Fall hatte das Verwaltungsgericht den Rechtsschutzantrag abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Personalvertretung zwar ordnungsgemäß beteiligt worden ist, beide Versetzungen jedoch wegen eines Ermessensfehlers offensichtlich rechtswidrig sind.

Nach Auffassung des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts besteht zwar ein dienstliches Bedürfnis, den im Bereich des Staatlichen Schulamtes Frankfurt (Oder) (ebenso wie in Cottbus) bestehenden Personalüberhang durch Abgabe von Lehrkräften in andere Schulamtsbezirke abzubauen. Das hierzu vom Schulamt durchgeführte Auswahlverfahren leidet aber unter einem durchgreifenden Ermessensfehler, weil die Behörde auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung mit dem Hauptpersonalrat teilzeitbeschäftigte Beamte schon bei einer Reduzierung ihrer Arbeitszeit um weniger als 10 v.H. pauschal von Versetzungen ausgenommen hat. Diese weitgehende Privilegierung von Teilzeitbeschäftigten ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unver-einbar, weil sie nicht durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Zudem steht der faktisch aufgebaute Druck, die Arbeitszeit bei anteiliger Verminderung der Bezüge zu reduzieren, um Schutz vor Versetzungen zu erlangen, in Widerspruch zu beamtenrechtlichen Grundsätzen. Vor diesem Hintergrund muss das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Versetzungen hinter dem Interesse der Lehrer, von den Wirkungen der Versetzungen vorerst verschont zu bleiben, zurückzutreten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/08 des OVG Berlin-Brandenburg vom 10.11.2008

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