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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.05.2009
VI R 77/06 -

Keine Meistbegünstigung für stark Behinderte beim Abzug berufsbedingter Wegekosten

Berechnung kann nur über Entfernungspauschale oder tatsächliche Aufwendungen erfolgen

Stark behinderte Menschen können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschale gegebenenfalls die höheren tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten abziehen. Eine Kombination von Entfernungspauschalen und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten ist nicht zulässig. § 9 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verlange eine einheitliche Ausübung des Wahlrechts. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im Streitfall suchte die Klägerin, deren Grad der Behinderung 90 % beträgt, an 195 Tagen ihre 99 km entfernte Arbeitstätte auf. Hierzu fuhr sie zunächst mit dem PKW von ihrer Wohnung 17 km bis zum Bahnhof. Die verbleibenden 82 km legte sie mit der Bahn zurück. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte die Kosten für die Fahrten mit dem PKW zum Bahnhof nicht in Höhe der Pauschale (1.248 €) sondern mit den höheren tatsächlichen Kosten (1.989 €) anzusetzen. Für die Fahrten mit der Bahn wollte sie weiter die günstigere Entfernungspauschale (5.112 €) und nicht die tatsächlichen Kosten (1.682 €) berücksichtigt wissen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Keine Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen möglich

Der BFH hat nun entschieden, dass die von der Klägerin begehrte Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten mit § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar sei. Menschen mit einer entsprechenden Behinderung hätten nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Eine andere Wahlmöglichkeit biete die Regelung nicht. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG ermögliche Behinderten aus sozialen Gründen Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe abzuziehen. Der Gesetzgeber trage damit vor dem Hintergrund nicht kostendeckender Pauschalen insbesondere bei der Nutzung eines PKW, typisierend dem Umstand Rechnung, dass erheblich gehbehinderte Personen nur eingeschränkt auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen könnten. Eine "Meistbegünstigung" -- wie von der Klägerin begehrt -- sei hierzu nicht erforderlich, der Abzug der tatsächlichen Kosten vielmehr ausreichend.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 46/09 des BFH vom 10.06.2009

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