wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 23. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.06.2009
1 BvR 825/08 und 1 BvR 831/08 -

BVerfG: Kein Aufnahmezwang für kleinere private Versicherungsvereine

Pflicht zur Aufnahme von Personen in den Basistarif, die nicht zu der von der Versicherung üblicherweise versicherten speziellen Berufsgruppe gehören, stellt Verletzung der Vereinigungsfreiheit dar

Ein kleinerer Versicherungsverein muss einen Antragsteller nur dann im Basistarif aufnehmen, wenn er zum satzungsmäßigen Mitgliederkreis des jeweiligen kleineren Versicherungsvereins zählt. Dies hat das Bundesverfassungericht entschieden.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat im Urteil vom 10. Juni 2009 entschieden, dass die von den privaten Krankenversicherungen angegriffenen Vorschriften des GKV-WSG und des VVG-ReformG grundsätzlich mit der Verfassung im Einklang stehen. Daneben waren noch Verfassungsbeschwerden von zwei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit anhängig, die ausschließlich eine bestimmte Berufsgruppe (Priester) versichern. Diese wurden vom Ersten Senat mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kontrahierungszwang für den Basistarif durch die Gesundheitsreform 2007 bei diesen kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) eingreift und ein solcher daher nur gegenüber Aufnahmebewerbern besteht, welche die satzungsmäßigen Voraussetzungen des Vereins für eine Mitgliedschaft erfüllen.

Sachverhalt

Bei den Beschwerdeführern handelt es um kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die ihren Mitgliedern Krankenkostenvollversicherungen und bestimmte Zusatzversicherungen anbieten. Sie sind verpflichtet, die Versicherungsverträge stets im Rahmen eines Mitgliedschaftsverhältnisses abzuschließen. Versicherungsgeschäfte ohne Mitgliedschaft, die den größeren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gestattet sind, sind ihnen gesetzlich untersagt. Die beiden Beschwerdeführer wandten sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die neugeschaffenen Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26. März 2007 und des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (VVG-ReformG) vom 23. November 2007. Sie rügten vor allem, dass die Vorschriften über den Kontrahierungszwang im Basistarif für sie ein faktisches Verbot der reinen Standesversicherung darstellten. Auch in dem absoluten Kündigungsverbot für alle Krankenkostenvollversicherungen sahen sie eine Verletzung ihrer Vereinigungsfreiheit.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: § 193 Abs. 5 Satz 1 VVG und § 12 Abs. 1b Satz 1 VAG sind verfassungskonform so auszulegen, dass ein Antragsteller nur dann im Basistarif aufgenommen werden muss, soweit er zum satzungsmäßigen Mitgliederkreis des jeweiligen kleineren Versicherungsvereins zählt.

Eingriff in das Recht auf Vereinigungsfreiheit?

Anders als bei den großen Privaten Krankenversicherern, stellt die Pflicht zur Gewährung von Versicherungsschutz im Basistarif für kleinere Versicherungsvereine, die im Gegensatz zu den großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nur Mitglieder-, aber keine Vertragsgeschäfte führen dürfen, einen (Art. 9 Abs. 1 GG) dar. Eine von diesem Grundrecht angeleitete verfassungskonforme Auslegung ergibt jedoch, dass der Kontrahierungszwang im Basistarif nicht in vollem Umfang für kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gilt, so dass ein Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit im Ergebnis nicht vorliegt.

Die kleineren Versicherungsvereine haben bestimmungsgemäß einen sachlich, örtlich oder personal eng begrenzten Wirkungskreis. Die personale Komponente des kleineren Versicherungsvereins wird insbesondere bei den Beschwerdeführern deutlich, die ausschließlich eine bestimmte, in Beruf und Glauben verbundene Berufsgruppe versichern. In diesem Fall wird häufig nicht allein der wirtschaftliche Aspekt, sondern auch der spezielle Solidargedanke eines bestimmten Kollektivs für die Entscheidung über die Mitgliedschaft maßgeblich sein.

Durch Kontrahierungszwang werden Mitglieder aufgezwungen, die in keiner Verbindung zum restlichen Personenkreis der Versicherung stehen

Die Vorschriften über den Kontrahierungszwang greifen in die Vereinigungsfreiheit deshalb ein, weil die kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nicht mehr frei darin sind, nur nach Maßgabe ihrer Satzung über die Aufnahme neuer Mitglieder zu entscheiden, sondern auch Personen als Mitglieder aufnehmen müssen, welche die Voraussetzungen des § 193 Abs. 5 Satz 1 VVG erfüllen. Durch den Kontrahierungszwang im Basistarif würden den Beschwerdeführern trotz ihrer personal ausgestalteten Struktur Personen als Mitglieder aufgezwungen, die mit dem bisher versicherten Personenkreis in keiner Beziehung mehr stehen. Das gesetzgeberische Ziel des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes, einen ausreichenden Versicherungsschutz für alle der privaten Krankenversicherung zugewiesenen Personen sicherzustellen, wird aber bereits durch die großen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Aktiengesellschaften gewährleistet, die den Markt fast vollständig abdecken. Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb geboten, weil die Beschwerdeführer einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil erlangen würden. Denn sie nehmen am Risikoausgleich im Basistarif nach § 12 g VAG in gleicher Weise wie die großen Unternehmen teil. Da ein kleiner Versicherungsverein nur unter engen Voraussetzungen zugelassen werden kann, wird auch kein Anreiz zur Gründung kleiner Versicherungsvereine geschaffen, um dem Kontrahierungszwang im Basistarif zu entgehen.

Kündigungsverbot des Versicherers

Soweit das für alle substitutiven Krankenvollversicherungen geltende absolute Kündigungsverbot des § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG angegriffen wird, berührt die Vorschrift zwar den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), dieser Eingriff ist aber aus Gründen des gemeinen Wohls gerechtfertigt. Das Kündigungsverbot erfüllt den legitimen Zweck, den Verlust des Versicherungsschutzes zu verhindern und damit die Vollfunktionalität der privaten Krankenversicherungen für den ihnen zugewiesenen Personenkreis sicherzustellen und den mit der Kündigung des Versicherungsvertrags verbundenen Verlust der Altersrückstellung zu verhindern. Ob in Ausnahmefällen aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Durchbrechung des absoluten Kündigungsverbots geboten sein kann, konnte der Senat hier dahinstehen lassen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 78/09 des BVerfG vom 14.07.2009

Aktuelle Urteile aus dem Krankenkassenrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Krankenkasse | private Krankenversicherung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 8147 Dokument-Nr. 8147

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss8147

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH