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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.06.2008
20 W 222/06 -

Austausch der Tür eines Doppelhauses ohne Zustimmung des Nachbarn zulässig

Regelungen zu baulichen Veränderungen müssen in Teilungserklärung festgelegt werden

Besteht eine Wohnungseigentumsanlage aus Reihen- oder Doppelhäusern, bedürfen kleinere bauliche Veränderungen nicht der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Voraussetzung ist, dass in der „Teilungserklärung“ geregelt ist, dass die Häuser so zu behandeln sind, als sei das Grundstück tatsächlich geteilt. In solchen Fällen ist der Austausch der Haustür ohne Zustimmung des oder der Anderen möglich. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand eine kleine Wohnungseigentumsanlage lediglich aus einem Doppelhaus. Vereinbart war, dass das Doppelhaus so zu behandeln sei, als sei das Grundstück tatsächlich getrennt. Der eine Eigentümer tauschte die Haustür ohne die Zustimmung des anderen Eigentümers, seines Nachbarn, aus. Die neue Haustür entsprach zwar in Größe und Farbe der alten, nicht jedoch im Stil, zumal sie einen Glasausschnitt hatte. Darüber war der Nachbar nicht erfreut und verlangte den Austausch der Tür.

Zustimmung des anderen Eigentümers nicht erforderlich

Dieser Forderung stimmten die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht zu. Zwar liege eine bauliche Veränderung vor, jedoch bedürfe diese hier nicht der Zustimmung des anderen Eigentümers. Denn durch die Klausel der Teilungserklärung, dass das Doppelhaus so zu behandeln sei, als sei das Grundstück getrennt, bestehe eine erweiterter Gestaltungsspielraum. Dieser finde zwar seine Grenze bei verunstaltenden Veränderungen, nicht jedoch bei dem Einbau einer Haustür, die in Größe und Farbe der alten entspreche.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2009
Quelle: ra-online, Mietrechtsanwälte

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Dokument-Nr.: 8657 Dokument-Nr. 8657

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