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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.06.2010
- 2 BvR 1046/08 -
BVerfG zur Notwendigkeit des Richtervorbehalts bei Entnahme von Blutproben bei Trunkenheitsfahrten
Anordnung zur Blutentnahme durch Polizei darf nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs vorgenommen werden
Soll bei einem Autofahrer wegen einer Trunkenheitsfahrt nach Ansicht der Polizei eine Blutentnahme vorgenommen werden, ist zuvor ein Richter einzuschalten und dessen Zustimmung einzuholen. Eine Anordnung zur Blutentnahme durch Polizei darf nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs ("Gefahr in Verzug") eigenständig vorgenommen werden. Es obliegt dann der Gerichte umfassend und eigenständig zu prüfen, ob auf die Einschaltung des Richters verzichtet werden durfte und die Blutentnahme rechtmäßig war. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Der Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Streitfalls wurde im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne
Beschwerdeführerin beantragt erfolglos Feststellung der Rechtswidrigkeit und Vernichtung der Blutproben
Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr wurde in der Berufungsinstanz eingestellt. Im Zuge des Einspruchs gegen den zunächst erlassenen Strafbefehl hatte die Beschwerdeführerin - erfolglos - die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und der
Gerichte sehen als Folge einer richterlichen Einbindung regelmäßig zu spät erfolgende Blutentnahmen
Die Gerichte haben die Rechtmäßigkeit der Anordnung der
BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde aufgrund nicht rechtmäßiger Anordnung einer Blutprobe zur Entscheidung an
Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit der Anordnung der
Gerichte müssen Rechtmäßigkeit der Blutentnahme umfassend und eigenständig prüfen
Die Entscheidungen zur Rechtmäßigkeit der
Blutentnahmen bei „Gefahr im Verzug“ müssen im Einzelfall begründet und dokumentiert werden
Der Gesetzgeber hat die Anordnung der
Polizeibeamten unterlassen jeglichen Versuch richterlichen Beschluss einzuholen
Diese Grundsätze haben die Gerichte nicht beachtet. Die Auffassung des Landgerichts, dass richterliche Eilentscheidungen generell nur nach Vorlage schriftlicher Unterlagen getroffen werden könnten und dass diese wegen des zur Prüfung des Sachverhalts sowie zur Erstellung des Beschlusses notwendigen Zeitraums zwangsläufig mit der Gefährdung des Untersuchungszwecks einhergingen, würde dazu führen, dass Entscheidungen des Ermittlungsrichters zur
Verletzung des Richtervorbehalts bei Anordnung der Blutentnahme führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Beweismittels
Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und die Aufbewahrung der Blutproben gerügt hat, bleibt die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Die Einschaltung eines Richters vor der Durchsuchung hätte den Ermittlungserfolg offenkundig gefährdet: Ohne sofortige Durchsuchung drohte ersichtlich ein „Nachtrunk“ (mit dem sich die Beschwerdeführerin im anschließenden Strafverfahren dann auch verteidigt hatte). Auch ihren Antrag auf Vernichtung der Blutproben haben die Gerichte zu Recht zurückgewiesen: Die Verletzung des Richtervorbehalts bei Anordnung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2010
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht
- Nächtliche Anordnung von Blutprobenentnahmen durch Polizeibeamte bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt nicht verfassungswidrig
(Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 15.04.2010
[Aktenzeichen: LV 5/09]) - Blutabnahme bei Alkoholkontrolle gegen den Willen des Kraftfahrers darf nicht ohne richterlichen Beschluss erfolgen
(Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 03.11.2009
[Aktenzeichen: 1 Ss 183/09])
Jahrgang: 2010, Seite: 1126, Entscheidungsbesprechung von Michael Sachs JuS 2010, 1126 (Michael Sachs) | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2010, Seite: 2864 NJW 2010, 2864
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Dokument-Nr. 9879
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