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Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 28.06.2010
- 5 L 208/10.KS -
Produkt mit Bezeichnung "Vorderschinken" muss auch Vorderschinken enthalten
Gewerbsmäßig Vertrieb von Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung verboten
Nach dem Lebensmittelrecht ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Die Bezeichnung "Deutsches Erzeugnis aus Vorderschinkenteilen" eines Produkts stellt eine solche irreführende Kennzeichnung dar, da - auch bedingt dadurch, dass auf dem Etikett, der Wortbestandteil "-teile" in deutlich kleinerer Schrift erscheint - der Eindruck erweckt wird, es handle sich bei dem Produkt um ein Erzeugnis aus reinem Vorderschinken. Dies entschied das Verwaltungsgericht Kassel.
Im zugrunde liegenden Fall führte die Lebensmittelkontrolle der Stadt Kassel am 16. Februar 2010 eine Betriebsprüfung bei zwei Kasseler Lebensmittelbetrieben - einem Lebensmittel-Import Groß- und Einzelhandel sowie einem Italienischen Feinkost, Wein und Partyservice - durch, die von einem Lebensmittellieferanten aus Norderstedt u.a. mit dem Produkt "Spalla Cotta, Deutsches Erzeugnis aus Vorderschinkenteilen …." beliefert wurden. Nachdem die Lebensmittelkontrolle die beiden Kasseler Firmen damit konfrontiert hatte, dass das Produkt "Spalla Cotta …" irreführend gekennzeichnet und es nach dem Lebensmittelrecht verboten sei ,
Lieferanten wehren sich gegen Behauptung irreführender Bezeichnung und Einstellung des Vertriebs
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung versuchte der Lieferant zu erreichen, dass die Stadt Kassel ihre Behauptung gegenüber den belieferten Firmen widerruft, das Erzeugnis "Spalla Cotta, Deutsches Erzeugnis aus Vorderschinkenteilen…" sei irreführend gekennzeichnet, ferner der Stadt Kassel zu untersagen, dass die belieferten Firmen durch Verbote oder in sonstiger Weise den Vertrieb des Produktes unterlassen.
Etikettierung des Erzeugnisses zur Täuschung der Verbraucher geeignet
Dem Ansinnen folgte das Verwaltungsgericht Kassel nicht: Nach § 11 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches sei es unter anderem verboten,
Beschreibende Verkehrsbezeichnung muss in gleichbleibender Schriftgröße erfolgen
Zum Schutz des Verbrauchers vor
Zur Vermeidung einer Verwechslung von Formfleischerzeugnissen mit vergleichbaren Erzeugnissen aus gewachsenem Fleisch wird in der Verkehrsbezeichnung das Wort "Formfleisch-" vorangestellt und außerdem in unmittelbarer Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung und in gleicher Schriftgröße darauf hingewiesen, dass die Fleischstücke zusammengesetzt sind (z. B. Formfleisch-Schinken, aus Schinkenstücken zusammengefügt, Formfleisch-Roulade, aus Fleischstücken zusammengefügt, Formfleisch-Gulasch, aus Fleischstücken zusammengefügt.
Verkehrsbezeichnung weckt falschen Eindruck bei Verbraucher
Ungeachtet dessen, dass das in Rede stehende Erzeugnis noch nicht einmal die Qualität eines Formfleischerzeugnisses erreiche, sei zum anderen aber auch die Verwendung des Wortes "Vorderschinkenteile" in der beschreibenden Verkehrsbezeichnung des fraglichen Erzeugnisses irreführend. Für den verständigen und interessierten Verbraucher werde dadurch der Eindruck erweckt, das genannte Erzeugnis bestehe aus natürlich gewachsenen Teilen Vorderschinken, wohingegen das Erzeugnis eingestandenermaßen lediglich einen Fleischanteil von 54 % aufweise.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Kassel
- Schweinefleischanteile im „Geflügel-Wiener“ müssen ausdrücklich gekennzeichnet
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.08.2009
[Aktenzeichen: 9 ZB 08.760]) - Schweineschnitzel darf als „Wiener Schnitzel vom Schwein“ verkauft werden
(Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 26.10.2009
[Aktenzeichen: 3 K 3516/08]) - LG München II: Wasabi-Erbsen müssen Wasabi enthalten
(Landgericht München II, Urteil vom 18.11.2009
[Aktenzeichen: 1HL4 O 4243/09])
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Dokument-Nr. 9906
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