Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: DNotZ 2014, 115
Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ),
Jahrgang: 2014, Seite: 115
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
DNotZ 2014, 115:
Bundesgerichtshof, Urteil vom13.09.2013
- V ZR 209/12 -
Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Vorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft für Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) nicht dazu führt, dass ein Erwerber von Wohnungseigentum für die Hausgeldschulden des Voreigentümers haftet. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle DNotZ 2014, 115 wird teils auch als „DNotZ 14, 115“, „DNotZ 2014, S. 115“ oder „DNotZ 14, S. 115“ zitiert.